Die Hinzuverdienstgrenzen bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente werden individuell in Abhängigkeit vom rentenversicherungspflichtigen Verdienst in den 3 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung bestimmt.
Die Höhe der Hinzuverdienstgrenzen wird Ihnen mit Bescheidserteilung genannt.
Die Zahlung der Rente kann nur erfolgen, solange der Hinzuverdienst die entsprechenden Grenzwerte nicht übersteigt.
Maßgeblich ist ausschließlich die Höhe des erzielten Einkommens (brutto). Arbeitsentgelt aus Minijob bzw. einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis werden zusammengerechnet. Die Anzahl der Arbeitsstunden ist hierbei nicht von Bedeutung.
Sie sollten jedoch bedenken, dass sich der Rentenversicherungsträger im Einzelfall die medizinische
Prüfung vorbehält, ob bei Ihnen in diesem Fall überhaupt noch teilweise Erwerbsminderung vorliegt.