Hallo Anja,
grundsätzlich ist Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld das zuletzt abgerechnete Bruttoarbeitsentgelt und Nettoarbeitsentgelt, wenn die Beschäftigung bei Beginn der Leistung nicht länger als 3 Jahre zurückliegt.
Wenn die Beschäftigung jedoch länger als 3 Jahre zurückliegt, was bei Ihnen nicht der Fall sein dürfte, wenn man vom 31.08.2023 als letzten Arbeitstag ausgehen sollte, ist Berechnungsgrundlage mindestens 65 % eines fiktiven Arbeitsentgelts, das Ihrer nachgewiesenen beruflichen Qualifikation entspricht. Dieses ist allein Berechnungsgrundlage, wenn die Beschäftigung länger als 3 Jahre zurückliegt, aber auch dann wenn die Berechnung nach dem zuletzt abgerechneten Bruttoarbeitsentgelt und Nettoarbeitsentgelt zu einem geringeren Betrag führen sollte. Wahrscheinlich ist dies bei Ihnen der Fall.