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Experten-Antwort

Frage zur Berechnung des Übergangsgeldes bei freiwillig Versicherte

von Anja R.20.02.2025 | 02:02
165 Ansichten
4 Antworten

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Datum der Krankheit: 1.09.2023. Krankengeldbezug bis 2.03.2024, danach Aussteuerung und Bezug vom ALG1. Vor meiner Krankheit war ich freiwillig gesetzlich versichert. Irgendwie hat meine Rentenversicherungsberaterin eine komische Art der Berechnung; sie möchte ausschliesslich ein fiktives Entgelt mit Einbezug der Qualifikationsgruppe berechnen. Dies stimmt doch nicht, oder? Frage: Wie wird das Übergangsgeld berechnet bei der Teilhabe am Arbeitleben, wobei die Massnahme am 22.04.2025 anfängt? Werden die Bezüge des Jahres 2024 berechnet? Und wenn ja; wird das Entgelt und das Krankengeld zusammen gezählt? Oder wird vom Kontinuitätsprinzip gem. § 69 SGB IX ausgegangen? Im letzten Fall; wird das vollständige Entgelt genommen vor die Krankheit? Oder das gekürzte/gedeckelte Entgelt, womit die Krankenkasse das Krankengeld berechnet hat?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Anja,

 

grundsätzlich ist Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld das zuletzt abgerechnete Bruttoarbeitsentgelt und Nettoarbeitsentgelt, wenn die Beschäftigung bei Beginn der Leistung nicht länger als 3 Jahre zurückliegt. 

Wenn die Beschäftigung jedoch länger als 3 Jahre zurückliegt, was bei Ihnen nicht der Fall sein dürfte, wenn man vom 31.08.2023 als letzten Arbeitstag ausgehen sollte, ist Berechnungsgrundlage mindestens 65 % eines fiktiven Arbeitsentgelts, das Ihrer nachgewiesenen beruflichen Qualifikation entspricht. Dieses ist allein Berechnungsgrundlage, wenn die Beschäftigung länger als 3 Jahre zurückliegt, aber auch dann wenn die Berechnung nach dem zuletzt abgerechneten Bruttoarbeitsentgelt und Nettoarbeitsentgelt zu einem geringeren Betrag führen sollte. Wahrscheinlich ist dies bei Ihnen der Fall.

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3 Antworten

Anja R.am 20.02.2025 | 02:03
Korrektur: Krankgeldbezug ist bis zum 2.3.2025
Anja R.am 20.02.2025 | 10:52
Danke für Ihre Antwort. Ich habe von der Beraterin der DRV Bund verstanden, dass den Bemessungszeitraum ausschliesslich auf das Jahr vor der Bewilligung bezogen wird, aufgrund meiner freiwilligen gesetzlichen Versicherung. Bei mir sind in diesem Jahr (2024) lediglich Krankengeld und ein bisschen Entgelt ausgezahlt worden. Sie vermutet, wenn ein fiktives Entgelt berechnet wird könnte das höher ausfallen. Können Sie den Gesetzestext nennen, wo ich nachlesen kann, dass der Bemessungszeitraum 3 Jahre ist, auch bei freiwillig Versicherten? Bezieht sich das auf das Kontinuitätsprinzip gem. § 69 SGB IX? Bei mir wäre in jedem Fall das Entgelt vor Beginn meiner Krankheit am höchsten; jede andere Berechnung führt zu geringere Werte. Welches Entgelt wäre denn in meinem Fall Korrekt; das Entgelt was der Arbeitgeber ausgezahlt hat, oder das gedeckelte Entgelt worauf die Krankenkasse sich bezieht bei der Auszahlung des Krankengeldes? Dies wird in meinem Fall ein wesentlichen Unterschied sein. Ich bedanke mich im Voraus.
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