Bei nicht erreichbaren Rentenbeziehern besteht grundsätzlich die Vermutung, dass sie nicht mehr am Leben sind. Die Rentenzahlung wird daher bis zum Beweis des Gegenteils eingestellt.
Die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in das Ausland hat eventuell Einfluss auf die Höhe der Rentenzahlung. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten (§ 60 SGB I) hat der Rentner Angaben über seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu machen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Leistung nach § 66 SGB I versagt werden.