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Experten-Antwort

Frage zur rückwirkenden Auszahlung der Witwenrente nach nachträglicher Anerkennung von Kindererziehungszeiten

von Rentner202502.04.2025 | 18:14
366 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe eine Frage zur rückwirkenden Zahlung der Witwenrente im Zusammenhang mit der nachträglichen Anrechnung von Kindererziehungszeiten: Mein Vater ist bereits im Jahr 2018 verstorben. Damals bestand kein Anspruch auf Witwenrente für meine Mutter, da die allgemeine Wartezeit (60 Monate) nicht erfüllt war. Nun hat sich jedoch herausgestellt, dass durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten, die bislang nicht berücksichtigt worden waren, die Wartezeit doch erfüllt wird. Nach aktuellem Stand scheint die Deutsche Rentenversicherung diese Zeiten nun anzuerkennen – der Rentenanspruch würde also rückwirkend entstehen, weil er bisher objektiv gar nicht gegeben war. Die DRV teilt uns jedoch mit, dass eine Auszahlung erst ab dem Antragsmonat erfolgen soll – also nicht rückwirkend ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruch eigentlich bestanden hätte (also dem Todestag 2018). Meine Frage ist daher: Wenn der Anspruch auf Witwenrente erst durch die nachträgliche Anerkennung der Kindererziehungszeiten entsteht, greift dann nicht § 102 SGB VI, sodass die Witwenrente rückwirkend ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anspruchs gezahlt werden müsste – also ab 2018 – und nicht erst ab Antragstellung? Vielen Dank im Voraus für Ihre Einschätzung!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rentner2025,

 

grundsätzlich richtet sich der Rentenbeginn einer Hinterbliebenenrente nach § 99 II SGBVI. 

Darin ist geregelt, dass die Hinterbliebenen Rente nicht länger als 12 Kalendermonate vor Antragsstellung geleistet werden kann. 

Ob es in dem von Ihnen geschilderten Fall zu einer Abweichung kommen kann, können wir Ihnen in diesem Forum nicht abschließend beantworten, da nicht alle Umstände bekannt sind.

Wenden Sie sich bitte mit Ihrer Frage direkt an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger, da dort die Einzelheiten Ihres Falls bekannt sind.

 

Beste Grüße

 

Ihr Expertenteam

 

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6 Antworten

Ottoam 02.04.2025 | 16:23
Das klingt nach Notwendigkeit einer rechtlichen Beratung durch Anwalt oder Sozialverband.
Rentner2025am 02.04.2025 | 22:12
Der Verstorbene hatte außer den Zeiten der Kindesbetreeung keine weitere Arbeitszeit eingezahlt (Selbsständig), erst im Nachhinein wurde festgestellt, dass es überhaupt so etwas gibt. Die Rente wäre somit erst über die 60 Monate , nach dem man die Anerkennung hat.
Nachfrageam 02.04.2025 | 23:28
Wenn erst jetzt aufgrund der Antragstellung die Voraussetzungen für eine Witwenrente vorliegen, warum sollte man dann rückwirkend einen Anspruch feststellen? Warum waren denn die Kindererziehungszeiten bei der Rentenversicherung nicht bekannt?
KEZam 03.04.2025 | 04:54
Dann ist es doch eindeutig. Da die Kindererziehungszeiten der Rentenversicherung erstmalig bei der Antragstellung gemeldet wurden, wird auch erst ab der Antragstellung und nicht rückwirkend gezahlt.
Ultraam 03.04.2025 | 06:55
Zunächst einmal: § 102 SGB VI hat mit Ihrem Problem nichts zu tun. Der Beginn einer Rente ist in § 99 SGB VI geregelt. In Ihrem Fall liegt eine verspätete Antragstellung vor, weshalb die Rente erst mit dem Monat der Antragstellung beginnt. Dass die Anerkennung der Kindererziehungszeiten erst jetzt beantragt wurden, liegt nicht in der Verantwortung der RV, sondern beim Antragsteller. Wenn man etwas nicht weiß, muss man sich informieren. Lediglich bei fehlerhafter Beratung durch die RV damals 2018 wäre im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine rückwirkende Rentengewährung möglich. Die Falschberatung müssen Sie aber nachweisen. Ergänzend: Die Kindererziehungszeiten werden nur dann beim Vater anerkannt, wenn dieser die Kinder überwiegend oder allein erzogen hat, was nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist, denn eine gemeinsame Erklärung der beiden Elternteile über die Zuordnung der Kindererziehungszeiten zum Vater hat es offenbar zu Lebzeiten nicht gegeben.
Schadeam 03.04.2025 | 18:44
Bei allem wäre noch interessant ob die Kinderzeiten nicht längst im Rentenkonto Ihrer Mutter stehen. (Bevor ein Fass aufgemacht wird). Und hat derVater die Kinder wirklich überwiegend erzogen? Das hätte doch längst geklärt sein können, das KinderGesetz gibt es ja schon fast 40 Jahre
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