Zu Ihren Fragen geben wir Ihnen folgende Auskünfte:
1. Sie erhielten eventuell nicht die volle EM-Rente (Erwerbsminderungsrente), sondern eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, entspricht aber in der Höhe der halben vollen EM-Rente.
2. Sie könnten noch einen "Teilzeitjob" ausüben. Allerdings, würden wir dies zunächst mit dem Rentenversicherungsträger abklären, ob die (geplante) Beschäftigung und deren zeitlicher Umfang nicht rentenschädlich ist, also durch die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung unsere Feststellung der "teilweisen Erwerbsminderung" wiederlegt wäre.
3. Da bei einer teilweisen EM-Rente mindestens die Mindesthinzuverdienstgrenzen gelten, könnten Sie derzeit auf jeden Fall bis zu 869,40 Euro hinzuverdienen, ohne die Hinzuverdienstgrenzen zu überschreiten. Diese können individuell aber auch höher liegen. Bitte fordern Sie eine Rentenauskunft EM-Rente bei ihrem Rentenversicherungsträger an. Dann können Sie, wenn die beitragspflichtigen Einnahmen der letzten drei Jahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles in Ihrem Rentenkonto gespeichert sind die für Sie geltenden Hinzuverdienstgrenzen aus dieser Auskunft entnehmen. Sollten Sie einen Rentenbescheid vor Beschäftigungsaufnahme bereits erhalten haben, so können Sie die Hinzuverdienstgrenzen natürlich diesem Bewilligungsbescheid entnehmen.
4. Für den Fall, dass das Krankengeld ausläuft, hat die Agentur für Arbeit im Rahmen der "Nahtlosigkeitsregelung" bis zur Entscheidung des Rentenversicherungsträgers Arbeitslosengeld zu zahlen.
5. Grundsätzlich können Sie auch bis zur Entscheidung arbeiten. Allerdings wäre eine eventueller Hinzuverdienst eventuell auf die Rente anzurechnen, mit der Folge, dass Ihre Rente nicht oder nur als Teilrente gezahlt wird.
6. Das gleiche gilt auch für die Möglichkeit der Selbständigkeit. Da Sie aber vermutlich einen Anspruch (s.o.) auf Arbeitslosengeld haben, würden wir empfehlen erst diese Nahtlosigkeitsregelung auszuschöpfen. Insbesondere kann eine Beschäftigung oder Selbständigkeit immer auch Einfluss auf die Entscheidung haben, ob volle oder teilweise Erwerbsminderung vorliegt.