Auch ein Oberarmbruch kann aus medizinsicher Sicht (im Zusammenspiel von etwaigen bleibenden Dauerschädigungen und der jeweiligen beruflichen Tätigkeit) Einfluss auf die späterer Leistungsfähigkeit des Patienten/Versicherten haben.
Immerhin ist aufgrund dieses Bruches eine Reha-Maßnahme erforderlich, sodass ich von einem komplizierteren med. Sachverhalt ausgehe.
Ich kann da aber an dieser Stelle lediglich Vermutungen anstellen und möchte mich daher als Nicht-Mediziner allzu sehr vorwagen.
In diesem Forum kann ich daher (wie bereits erwähnt) nur das Grundprinzip erläutern und dies daher auf die mir von den Fragestellern vorgegebenen Informationen übertragen.
Im Einzelfall ist (wie evtl. auch hier) sicherlich genauer beim behandelnden Personal/beim Arzt und ggf. auch beim Kostenträger nachzufragen.
Sicherlich mögen zudem einige Vorerkrankungen mit dem speziellen Folgen des Oberarmbruches direkt in keinem Zusammenhang stehen. Bei der Beurteilung, ob eine Erwerbsminderung besteht bzw. bestehen könnte, sind jedoch häufig nicht die einzelnen (wie hier physischen, aber in machen Fällen auch psychischen) Krankheiten oder Verletzungen für sich allein, sondern u.U. zusammen mit weiteren Krankheiten (und hier ggf. mit dem entsprechenden famliären Hintergrund) zu prüfen.
Nach § 17 SGB I sind Leistungsträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält und nach Abs. 1 Nr. 3 dieser gesetzlichen Vorschrift der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, inbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher (Antrags-)Vordrucke.
Nach den §§ 20 und 21 SGB X ermitteln die Sozialleistungsträger die Sachverhalte von Amts wegen und bestimmen Art und Umfang der Ermittlung und bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßen Ermessen zur Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich hält. Dabei soll der Versicherte mitwirken.
Nun könnte man sicherlich über den einen oder anderen Sachverhalt diskutieren. Jedoch bleibt dass Prinzip, dass zur schnellstmöglichen Ermittlung und Bewertung des Sachverhaltes von den Sozialleistungsträgern Vordrucke verwendet werden, auch wenn dabei nicht immer alle Fragen genau zu dem zu prüfenden Sachverhalt passen. Verschiedenste Vordrucke für sämtliche möglichen Sachverhalte zu entwerfen, würde jedoch wiederum nicht mit der Verpflichtung zur umfassenden und vor allem zügigen abschließenden Bearbeitung/Beurteilung harmonieren.
Dem Reha-Arzt umfassend "freie Hand" zu lassen, wäre evtl. auch keine glückliche Lösung, insofern dieser kein Mitarbeiter des jeweils zuständigen Rentenversicherungsträgers ist, er zudem vermutlich "nur" für seinen Fachbereich zuständig ist, während die Rentenversicherungsträger in freier Beweiswürdigung umfassend zu bewerten haben.
Wenn sich ein Patient nicht sicher ist und daher die Angaben (die nicht zur unmittelbaren Behandlung erforderlich sind) verweigert, kann man ihn letztlich nicht zwingen. Im Falle später geltend zu machender weiterer Ansprüche müssten dann aber aufgrund der o.g. Vorschriften sowie der §§ 60 ff. SGB I die Angaben vom Versicherten nachgereicht werden.