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Fragen der Arbeitsvermittlung

von A.K.17.06.2010 | 14:05
1532 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo* ich habe einige grundsätzliche Fragen zu den Anrechnungszeiten v.a. die Arbeits.losigkeit betreffen: 1. Ist eine Árbeitslosmeldung direkt nach dem Studium sinnvoll bzw. notwendig oder bringt das nichts für die Rente? Habe gehört, dass die Rentenanrechnungszeiten aufgrund der Arbeitslosigkeit nur etwas bringen, wenn man vor Eintritt der Arbeitslosigkeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. 2. Wie ist das Verfahren, wenn ich über einen Mini-Job in die Rentenversicherung einbezahlen möchte. Ist der Arbeitgeber verpflichtet, mir dieses zu ermöglichen oder kann dies auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers passieren? 3. bei Lücken im Lebenslauf (Zeiten ohne Meldung) wie größer sind als 3 Wochen bringt eine Arbeitslos-Meldung in Bezug auf die Rentenzeiten gar nichts, oder?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo A.K.,

Ihre Anfrage kann leider nicht so umfangreich in diesem Forum beantwortet werden. Wir würden Ihnen empfehlen eine Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe aufzusuchen.

7 Antworten

A.K.am 17.06.2010 | 14:12
Noch eine Zusatzfrage: ab welcher Pflegestufe wird die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger als Anrechnungszeit gewertet?
A.K.am 17.06.2010 | 15:24
Nochmal zu erstens: macht es einen Unterschied, ob ich vor dem Studium (mit Studiendauer ca. 4 Jahre) schon einmal gearbeitet habe oder nicht? Nehmen wir an, ich habe nicht gearbeitet und bin nun mim Studium fertig. Bringt mir dann die Meldung rentenrechtlich etwas? Macht es da einen Unterschied ob ich über oder unter 25 bin? Zu 3: Bringt mir eine Arbeitslos-Meldung bei der Agentur nun etwas, wenn ich eine Lücke von mehr als einem Monat direkt vor der Meldung hatte? Beispiel: ich war in Beschäftigung, werde Mutter und erziehe dann mein Kind bis es volljährig ist (also 18Jahre lang) und melde mich dann wieder bei der Agentur. rentenrechtlich sinnvoll? Oder völlig unnötig?
E+am 17.06.2010 | 15:40
ihre Fragen wurden bereits beantwortet, lesen sollten Sie als Student schon können!
Eam 17.06.2010 | 14:45
zur ersten Frage: Wenn Sie sich arbeitslos melden und keine Leistungen beziehen (nehme ich jetzt mal an, da Sie derzeit studieren) ist eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeitszeit anrechenbar, wenn Sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit unterbrochen haben. Soweit der Gesetzestext. Zwischen der Arbeitslosmeldung und dem Ende einer Beschäftigung darf kein voller Kalendermonat Lücke bestehen. Am einfachsten wäre es jetzt zu wissen wie alt Sie sind, da diese "Unterbrechung" nicht zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr erforderlich ist. Da würde dann die Arbeitslosmeldung grds. schon ausreichen. Ansonsten müsste man eben prüfen ob die "Unterbrechungsregelung" erfüllt ist. Dazu müsste man wissen ob Sie bereits eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, ggf. wann. zur zweiten Frage: Wenn Sie einen Minijob ausüben, dann zahlt Ihr Arbeitgeber sog. Pauschalbeiträge von derzeit 15 % zur Rentenversicherung. Diese Zeiten werden dann in Ihrem Versicherungskonto als "Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung" geführt (aber keine Pflichtbeitragszeiten!). Möchten Sie aber vollwertige Pflichtbeiträge zur gesetzlichen RV entrichten, dann haben Sie die Möglichkeit auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten (erfolgt schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber). Das bedeutet dann, dass Sie zum vollen RV-Beitrag (Beitragssatz derzeit 19,9 %) "aufstocken" müssen. Sie zahlen dann selbst 4,9 % RV-Beiträge aus Ihrem Bruttoentgelt. Der Vorteil davon ist, dass Sie hier vollwertige Pflichtbeiträge erwerben und so ggf. die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllen können. zur dritten Frage: Es gibt in der RV das sog. "Kalendermonatsprinzip, d.h. ein Tag einer rentenrechtlichen Zeit reicht, damit der Monat bei der Prüfung von Voraussetzungen als "belegt" gilt. Selbstverständlich ist es immer günstiger für Sie keine "Lücken" im Versicherungsverlauf zu haben. Durch eine Arbeitslosmeldung erreichen Sie (sofern die Zeit dann anrechenbar ist), dass keine Lücken entstehen und Sie ggf. Ansprüche auf eine Rente erwerben. zur Zusatzfrage: Bei der Pflege von Angehörigen gibts die Möglichkeit, dass man Pflichtbeiträge aufgrund einer Pflegetätigkeit erwirbt. Voraussetzungen: der Angehörige bezieht Pflegeleistungen, Pflege erfolgt nicht erwerbsmäßig (d.h. nicht hauptberuflich wie z.B. beim Pflegefachdienst) und in häuslicher Umgebung, mehr als 14 Std. wöchentlich. Sollte der Pflegende noch eine Beschäftigung/selbstständige Tätigkeit nebenbei ausüben, so darf sie nicht mehr als 30 Std. wöchentlich betragen, sonst ist die Versicherungspflicht wegen der Pflegetätigkeit nicht möglich. Hierbei wird nicht auf die Pflegestufe Ihres Angehörigen abgestellt, sondern auf die Stundenzahl die Sie wöchentlich pflegen. Auswirkungen hat die Pflegestufe eigentlich nur bei dem "Entgelt", dass Ihrer Pflegetätigkeit zugrunde gelegt wird.
E+am 18.06.2010 | 09:20
Das beantwortet doch auch einem Nichtstudenten, wann die Zeit der Arbeitslosmeldung anrechenbar ist, oder??? "Wenn Sie sich arbeitslos melden und keine Leistungen beziehen (nehme ich jetzt mal an, da Sie derzeit studieren) ist eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeitszeit anrechenbar, wenn Sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit unterbrochen haben. Soweit der Gesetzestext. Zwischen der Arbeitslosmeldung und dem Ende einer Beschäftigung darf kein voller Kalendermonat Lücke bestehen. Am einfachsten wäre es jetzt zu wissen wie alt Sie sind, da diese "Unterbrechung" nicht zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr erforderlich ist. Da würde dann die Arbeitslosmeldung grds. schon ausreichen. Ansonsten müsste man eben prüfen ob die "Unterbrechungsregelung" erfüllt ist. Dazu müsste man wissen ob Sie bereits eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, ggf. wann."
A.K.am 17.06.2010 | 16:24
zu Frage 3 kam die Antwort: Durch eine Arbeitslosmeldung erreichen Sie (sofern die Zeit dann anrechenbar ist), dass keine Lücken entstehen und Sie ggf. Ansprüche auf eine Rente erwerben. Wenn ich mich richtig entsinne war meine Frage (oder sagen wir mal so: Ich habe die Frage so gemeint) WANN SIND DENN DIE ZEITEN ANRECHENBAR???? SIND SIE NCOH ANRECHENBAR; WENN ICH LÄNGER ALS EINEN MONAT FEHLZEIT HABE?? Mit der Antwort: "Lücken entstehen nicht, wenn die Zeite anrechenbar sind" kann ich (auch als Studierte) nichts anfangen. Übrigens nett, wie man hier behandelt wird, wenn sicher gehen will und deswegen nochmals nachfrägt.
A.K.am 18.06.2010 | 09:53
Nach Recherchen im Forum weiß ich mittlerweile, dass die Zeit nach dem Studium auch anrechenbar ist, wenn man vor dem Studium sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat (wozu auch Zivi, Bund etc. gilt) und zwischen Arbeit und Studium nicht mehr als 1 Monat Lücke war und zwischen Studium und Arbeitslosmeldung auch nicht mehr als 1 Monat Lücke. Da das Studium als Überbrückungstatbestand gilt. Naja und dass nach mehr als einem Monat Lücke keine Zeiten mehr angerechnet werden habe ich mittlerweile auch kapiert :-) Trotzdem Danke für Ihre Antwort und vielleicht es nächste mal net ganz so bös sein, wenn mal wer nachfrägt.
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