Sehr geehrte Angelika,
Ihre Berechnung ist nicht richtig.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung gehe ich davon aus, dass Sie vor dem 01.01.2007 keinen Altersteilzeitvertrag unterschrieben haben.
Da in diesem Fall kein Vertrauensschutz besteht, ergeben sich für Sie folgende Möglichkeiten:
Regelaltersrente:
Die Regelaltersrente können Sie nach Vollendung des 65. Lebensjahres und 8 Monaten (Regelaltersgrenze) in Anspruch nehmen (kein Abschlag).
Altersrente für langjährig Versicherte:
Die Altersrente für langjährig Versicherte können Sie nach Vollendung des 63. Lebensjahres mit 9,6 % Abschlag in Anspruch nehmen. Abschlagfrei kann die Rente erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen:
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen können Sie nach Vollendung des 60. Lebensjahres und 8 Monaten mit 10,8 § Abschlag in Anspruch nehmen. Abschlagfrei kann die Rente erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres und 8 Monaten in Anspruch genommen werden.
WICHTIG:
Voraussetzung für diese Altersrente ist es, dass Sie bei Beginn der Rente einen Ausweis für schwerbehinderte Menschen (Grad der Behinderung von mind. 50) haben.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte:
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte können Sie nach Vollendung des 63. Lebensjahres und 4 Monaten in Anspruch nehmen (kein Abschlag).
Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Rente ist NICHT möglich.
Eine entsprechende Aufstellung über die Altersrenten können Sie von Ihrem Rentenversicherungsträger in Form einer Rentenauskunft anfordern.
Mit freundlichen Grüßen