Hallo helli,
ob und inwieweit eine Leistung der Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) für Sie in Betracht kommt, entscheidet Ihr Rentenversicherungsträger anhand Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen. Er prüft hierbei insbesondere, ob Sie auf Dauer Ihrer erlernten bzw. überwiegend ausgübten Berufstätigkeit weiter nachgehen können, ggf. auch durch eine medizinische Leistung der Rehabilitation (Kur).
Sollte sich die Notwendigkeit einer beruflichen Neuorientierung bestätigen und für Sie eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation (z.B. eine Umschulung) in Betracht kommen, erhalten Sie als Leistung zum Lebensunterhalt Übergangsgeld.
Sofern Sie in den letzen 3 Jahren vor Beginn der Maßnahme gearbeitet haben, erfolgt die Berechnung des Übergangsgeldes nach dem letzten Arbeitsentgelt. Dieses Entgelt wird bei beruflichen Maßnaßmen der Rehabilitation immer verglichen mit dem aktuellen Tarifentgelt aus dem Vormonat vor Beginn der Maßnahme. Der höhere Wert ist dann die Berechnungsgrundlage.
Das Übergangsgeld wird für die Dauer der bewilligten Maßnahme gezahlt. In dieser Zeit ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Bitte wenden Sie sich zur Beratung und Antragstellung auf Leistungen zur Rehabilitiation direkt an Ihren Rentenversicherungsträger.