Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo, Josef,
wie KSC bereits mitteilte, reicht es, wenn alle drei Fragen verneint werden. Maßnahmen, welche bereits im in der Vergangenheit durchgeführten Rentenverfahren bekannt waren, müssen nicht nochmals aufgeführt werden, da diese „aktenkundig“ beim Rentenversicherungsträger vorliegen. Nur neue Maßnahmen, die seit der letzten Bewilligung durchgeführt worden wären, müssten hier angegeben werden…. Und das war nach Ihren Ausführungen nicht der Fall. Sie können den Antrag auf Weitergewährung der Rente auch gerne bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV in Ihrer Nähe aufnehmen lassen. Man hilft Ihnen dort unentgeltlich bei der Beantwortung der Fragen.
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