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Experten-Antwort

Frau & Zulage

von Chakka28.01.2016 | 12:03
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Bislang konnte ich mir die eine Grund- und zwei Kinderzulagen meiner Frau (639,--) bei der Berechnung meines Eigenbeitrags anrechnen, da meine Frau nicht arbeitete. Sie zahlte bislang nur 60,-- ein. Seit Jan. arbeitet sie selbstständig und erreicht ein Einkommen von ca. 1.000,-- im Monat. Sie muss keine Rentenbeitrage zahlen. Meine Fragen: 1: Darf ich mir in diesem und nächstem Jahr weiterhin ihre Zulagen bei der Berechnung meines Eigenanteils anrechnen? 2: Was, wenn sie freiwillig Rentenbeiträge zahlt: Darf ich mir in diesem und nächstem Jahr weiterhin ihre Zulagen bei der Berechnung meines Eigenanteils anrechnen? 3: Was, wenn sie zusätzlich einen rentenpflichtigen Minijob annimmt: Darf ich mir in diesem und nächstem Jahr weiterhin ihre Zulagen bei der Berechnung meines Eigenanteils anrechnen? (Ich nehme an: nein). Und berechnet sich dann ihr Eigenanteil an der Lohnsumme aus selbstständiger Arbeit plus Minijob? Danke für Ihre Antworten.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Chakka,

wenn Sie mit ihrem Ehegatten gemeinsam Altersvorsorge betreiben, können Sie die Riester-Zulage je gesondert in Anspruch nehmen, wenn beide Ehegatten einen eigenen Riester-Vertrag geschlossen haben. Dabei steht die Grundzulage auch dann beiden Ehegatten zu, wenn nur einer förderberechtigt ist. Es genügt unter solchen Bedingungen, wenn nur der förderberechtigte Ehegatte Eigenbeiträge leistet und der nicht förderungsberechtigte Ehegatte mindestens einen Jahresbeitrag von mindestens 60 Euro („Sockelbeitrag“) zahlt.. Dieses so genannte „Huckepackprinzip“ gewährt somit dem nicht förderungsfähigen Ehegatten ebenfalls Zugang zur staatlichen Riester Zulage.

Aufgrund der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gehört ihre Ehefrau weiterhin zum nicht förderungsberechtigten Personenkreis, weil Sie keine Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung einzahlt. Wenn ihre Ehefrau eine geringfügige Beschäftigung ( Mini-Job) aufnimmt,kann sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dann liegt ebenfalls keine unmittelbare Förderberechtigung vor. Sie kann weiterhin als Ehepartner einer förderberechtigten Person , sogenanntes Huckepackprinzip,durch die Einzahlung von mindestens 60 Euro jährlich die Förderung erhalten. Das Arbeitseinkommen aus der selbständigen Tätigkeit und das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung werden nicht zugrunde gelegt.

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