Hallo Chakka,
wenn Sie mit ihrem Ehegatten gemeinsam Altersvorsorge betreiben, können Sie die Riester-Zulage je gesondert in Anspruch nehmen, wenn beide Ehegatten einen eigenen Riester-Vertrag geschlossen haben. Dabei steht die Grundzulage auch dann beiden Ehegatten zu, wenn nur einer förderberechtigt ist. Es genügt unter solchen Bedingungen, wenn nur der förderberechtigte Ehegatte Eigenbeiträge leistet und der nicht förderungsberechtigte Ehegatte mindestens einen Jahresbeitrag von mindestens 60 Euro („Sockelbeitrag“) zahlt.. Dieses so genannte „Huckepackprinzip“ gewährt somit dem nicht förderungsfähigen Ehegatten ebenfalls Zugang zur staatlichen Riester Zulage.
Aufgrund der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gehört ihre Ehefrau weiterhin zum nicht förderungsberechtigten Personenkreis, weil Sie keine Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung einzahlt. Wenn ihre Ehefrau eine geringfügige Beschäftigung ( Mini-Job) aufnimmt,kann sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dann liegt ebenfalls keine unmittelbare Förderberechtigung vor. Sie kann weiterhin als Ehepartner einer förderberechtigten Person , sogenanntes Huckepackprinzip,durch die Einzahlung von mindestens 60 Euro jährlich die Förderung erhalten. Das Arbeitseinkommen aus der selbständigen Tätigkeit und das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung werden nicht zugrunde gelegt.