Hallo Bienchen,
volle Erwerbsminderungsrenten, die aufgrund eines verschlossenen Arbeitsmarktes gewährt werden, sind in der Regel befristet. Dies führt dazu, dass regelmäßig am Ende dieser Befristung eine Weitergewährung dieser Rente geprüft wird, soweit die Weiterzahlung dieser Rente beantragt wird.
Ob es bei diesem Antrag auf Weitergewährung tatsächlich zu einer Weitergewährung der vollen Erwerbsminderung kommt, muss im Einzelfall entschieden werden.
Ob Ihre Tätigkeit, die gelegentlich das festgestellte Leistungsvermögen von unter drei Stunden übersteigt, gegen einen weiterhin bestehenden Anspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung spricht, können wir Ihnen hier leider nicht beantworten, da dies im Einzelfall geprüft werden muss.
Beste Grüße
Ihr Expertenteam