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Experten-Antwort

Freiberufliche „Lehrkraft“ unter 450€/Monat

von Jonas04.09.2021 | 13:40
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Hallo! Ich beginne demnächst eine Tätigkeit als freiberufliche „Lehrkraft“ (im weiten Sinne), genauer gesagt Trainer/Coach, wie auch immer, in einem Sportverein. Gehe ich richtig in der Annahme, dass ich, solange ich monatlich unter 450€ bleibe (was eindeutig der Fall sein wird), keine Beiträge an die Rentenversicherung entrichten muss? Falls ja, muss ich mich dann trotzdem beim Rentenversicherungsträger melden oder ist diesem das - was ja naheliegen würde - völlig egal? Vielen Dank und freundliche Grüße!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jonas,

den grundsätzlich zutreffenden Ausführungen von „Siehe hier“ und den abschließenden Zusammenfassungen von „KSC“ und „W°lfgang“ kann ich zustimmen.

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19 Antworten

Ratloseram 04.09.2021 | 13:45
Guten Tag, Sie müssen erst mal, ABER jeder Arbeitnehmer auf geringfügiger Basis (also unter 450 € im Monat) bzw. Minijob hat das Recht sich auf Wunsch durch seinen Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Natürlich mit allen Vor- und auch Nachteilen! Dazu müssten Sie einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf den Weg bringen. In der Regel über Ihren Arbeitgeber.
Ratloseram 04.09.2021 | 14:07
Rückfrage :-) Werden Sie freiberuflich (also Selbständig) mit Honorarvereinbarung quasi "angestellt" bzw. sollen Sie so Ihre Leistungen erbringen, oder werden Sie auf geringfügiger Basis bzw. durch Minijob mit Arbeitsvertrag angestellt und sollen so Ihre Leistungen erbringen?
Ratloseram 04.09.2021 | 21:27
Dann ist es einfach. Das steht dazu auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung: "Der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen: Selbstständige mit einem Auftraggeber" Quelle: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Arbeitne… Der Mindestbeitrag beträgt 2021 übrigens 83,70 Euro.
Siehe hieram 04.09.2021 | 22:34
Hallo Jonas, als Dozent, Lehrkraft, Fitnesstrainer oder ähnliches unterliegen Sie normalerweise der Versicherungspflicht, wenn Ihre Einkünfte regelmäßig mehr als 450,00 EUR betragen (steuerpflichtiges Einkommen lt. Einkommensteuerbescheid bzw. vorläufig nach GuV). Dies ist unabhängig davon, ob Sie einen oder mehrere Auftraggeber haben. Lesen Sie bitte hierzu auch diesen Beitrag: https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/detail/beitraeg… Hier finden Sie auch den Link zu einer ausführlicheren Informationsbroschüre sowie zu dem Formula V0020, mit dem Sie die Versicherungspflicht (bzw. auch die Beitragsfreiheit bei gerinfügigem Einkommen) feststellen lassen sollten. Bedenken Sie aber auch, dass Sie gerade als Sportcoach/Trainer einer erhöhten Verletzungsgefahr ausgesetzt sind, aber ohne RV-Beitragszahlung dann auch keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente hätten. Schönes Wochenende!
Ratloseram 04.09.2021 | 21:28
Rückfrage :-) Werden Sie freiberuflich (also Selbständig) mit Honorarvereinbarung quasi "angestellt" bzw. sollen Sie so Ihre Leistungen erbringen, oder werden Sie auf geringfügiger Basis bzw. durch Minijob mit Arbeitsvertrag angestellt und sollen so Ihre Leistungen erbringen?
Naja, so wie es da eben steht, also freiberuflich/selbstständig.
"Der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen: Selbstständige mit einem Auftraggeber"
Siehe hieram 05.09.2021 | 00:51
Zitat von Ratloser anzeigen
@Ratloser: Sind zwar alles überlegens-/beachtenswerte Posten, die Jonas auch berücksichtigen sollte. Haben aber alle nichts mit der Rentenversicherung direkt zu tun. Deswegen müsste sich Jonas dazu also z.B. an sein zuständiges Finanzamt wenden oder eben auch an einen Steuerberater. Und ggfs. auch an seine Krankenkasse, wegen der KV/PV-Versicherung. Hier im Forum geht es nur um 'gesetzliche Rente, betriebliche und private Altersvorsorge – sowie Rehabilitation'. So jedenfalls steht es auf der Startseite. Mein Hinweis auf Betrag lt. Einkommensteuerbescheid wiederum betraf direkt die Beitragspflicht. Denn viele wissen nicht, dass bei selbstständiger Tätigkeit nicht der Umsatz maßgeblich ist für die Beitragsberechnung, sondern eben nur das Einkommen, das lt. FA als 'steuerpflichtiges Einkommen' aus dieser Tätigkeit gilt. VOR Abzug von z.B. KV/PV, sondern eben Einnahmen minus der Ausgaben, die auch in der gesonderten EÜR eingesetzt werden können. Die bei selbstständigen übrigens IMMER elektronisch übermittelt werden muss, wie auch die dazugehörige Einkommensteuererklärung. Hier kann sich dann übrigens auch bereits ergeben, dass aus z.B. 650,00 EUR nach Abzug der Kosten nur ein 'Gewinn' von 389,50 EUR bleibt und deshalb diese Einkünfte dann im Sinne der Rentenversicherung als 'geringfügig' und damit dann beitragsfrei gewertet werden. Selbstständigkeit wird nun mal etwas anders behandelt als ein Minijob im Angestelltenverhältnis. Wenn Sie selbst also bei manchen Dingen 'Ratloser' sind, dann dürfen Sie selbst natürlich auch hier immer nachfragen, sollten sich aber evtl. als 'ratloser Antwortender' zurück halten. Z.B. dass für 'Lehrer/Dozenten/Trainer/Coach' grundsätzlich erst einmal Versicherungspflicht besteht und es hierbei aber nicht um 'selbstständige mit nur einem Auftraggeber' geht, sondern dann nur noch darum, ob man außerdem selbst noch einen mehr als geringfügig Beschäftigten Angestellten hat. Ansonsten besteht die Versicherungspflicht selbst dann wenn man mehr als einen Auftraggeber hat und deshalb also 'Mehrere Arbeitgeber'. Aber auch hier kommt es dann auf die steuerpflichtigen Einnahmen an. Für @Jonas verbindlich wird das dann entschieden wenn er den Antrag V0020 an seine zuständige DRV geschickt hat. Sollte dabei aufgrund der geringfügigen Einkünfte eine Beitrags'pflicht' entfallen, hat er dennoch die Möglichkeit, sich freiwillig auch in der RV zu versichern. Diese freiwilligen Beiträge führen dann aber nicht zu einem Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Weshalb er sich vielleicht überlegen sollte, ob der Verein ihn nicht als minijobbenden Trainer anstellen kann und er dann für die RV selbst nur 3,5% bezahlt, dafür aber seinen Anspruch auf EM-Rente erhält. Aber vielleicht hat 'Jonas ja noch einen 'Hauptjob', dann wäre das nicht unbedingt auch zu beachten. So wird also schnell mal aus einer 'kleinen Frage' eine umfangreichere Antwort, auch durch die Zwischenfragen 'motiviert'. Sei's drum, solange 'Jonas' etwas mit den Antworten nebst Zwischenfragen anfangen kann, wäre das Ziel erreicht. Wenn für ihn nun noch weiter Fragen auftreten, würde auch ich auf die bereits von 'Ratloser' verlinkte Seite und vor allem auf die noch tiefer ins Detail gehenden dort verlinkten Broschüren verweisen. Oder auf eine direkt Beratung bei der zuständigen DRV (und Finanzamt und Krankenkasse). Einen schönen Sonntag und viele Tore! - es handelt sich doch um Fußball?... sonst eben Hals- und Beinbruch, das passt bei Sport immer :-)
Ratloseram 04.09.2021 | 23:24
Drum bin ich auch "Ratloser" ... Eine Einkommensteuererklärung mit Anlage EÜR (und Allem was dazu gehört) muss Jonas dann auch fristgerecht an das Finanzamt, vorzugsweise elektronisch, übermitteln. Mit oder ohne Steuerberater? Wie sieht es aus mit einer Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung? Krankenversicherung? Das will/muss doch auch bezahlt werden von den unter 450 € Arbeitseinkommen im Monat. Aber ich möchte/kann hier Keinen belehren.
Jonasam 05.09.2021 | 00:48
Zitat von Ratloser anzeigen
Naja, so wie es da eben steht, also freiberuflich/selbstständig.
"Der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen: Selbstständige mit einem Auftraggeber"
Keine Scheinselbständigkeit, das habe ich schon auf dem Schirm. Krankenversicherung ist auch kein Problem, ich bin Student, habe noch einen anderen Job (der nebenbei bemerkt komplett über die Übungsleiterpauschale läuft und damit steuerlich und versicherungstechnisch recht egal ist) und glücklicherweise Verwandtschaft, die finanziell im Bedarfsfall auch unterstützen kann. Berufshaftpflicht wäre eine Überlegung wert, ja, war aber nicht Gegenstand meiner Frage. Allgemein schweifen wir etwas ab… :)
Jonasam 05.09.2021 | 01:50
Nein, kein Fußball, Kampfsport. Aber nur mit Minis, also doch nicht so sehr Kampf. ;) Wirklich schlauer bin ich allerdings, das muss ich ehrlich anmerken, noch nicht geworden. Ich fasse meine zwei Fragen nochmal kurz zusammen und würde darum bitten, nicht wieder andere Fässer aufzumachen. 1) Unter 450€/Monat bei geschilderter Tätigkeit beitragsfrei - ja oder nein? 2) Ist der Antrag V0020 in irgendeiner Form verpflichtend?
Siehe hieram 05.09.2021 | 03:03
Ohnee... entschuldigung. 2) für Training mit den Minis = ja* aber dann 1) gleich auch ja * = nicht wirklich verpflichtend, aber dann sind Sie auf der sicheren Seite und es gibt keinen Ärger. Reicht ja, wenn ich den nun bekomme, weil ich es durcheinanderbringe mit Übungsleiter... :-) Aber am Montag meldet sich dann auch noch der 'DRV-Experte' dazu!
Siehe hieram 05.09.2021 | 02:53
jetzt erst gesehen: 'Übungsleiterpauschale' = beitragsfrei dann auch nicht 2) notwendig Hätten Sie ja auch gleich sagen können :-) Viel Spaß mit den Minis!
KSCam 05.09.2021 | 14:17
Ob Sie die selbständige Lehrertätigkeit nun anmelden oder nicht, spielt in der Prxis so lange keine Rolle wie Sie die Geringfügigkeitsgrenzen mit Ihrem Gewinn einhalten. Nur wenn Sie es nicht gemeldet haben und mit dem Gewinn über den Grenzen liegen, kann es teuer werden. Angenommen das stellt die DRV nach 3 Jahren (durch welchen Zufall auch immer) fest, kostet es richtig Geld wegen des Verjährungszeitraumes von 4 Kalenderjahren. Und zwar rückwirkend.
W°lfgangam 05.09.2021 | 20:42
Hallo Jonas, nur eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ist meldepflichtig. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt doch Versicherungspflicht festgestellt werden = siehe Hinweis von @KSC. Gruß w.
Jonasam 06.09.2021 | 17:25
Vielen Dank für die Antworten! Ich werde - und will logischerweise auch - deutlich unter den 450€/Monat bleiben, also dürfte es in der Hinsicht dann glücklicherweise keine Probleme und keinen Extra-Aufwand geben. Den gibt es anderweitig ja schon genug… :)
Difofkam 06.09.2021 | 23:38
Die Versicherungspflicht kann auch rückwirkend festgestellt werden, wenn Sie irgendwie doch ungeplant mehr arbeiten und verdienen.
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