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freiberufliche Tätigkeit nach 46 Beitragsjahren

von Hans-Hermann Schnelle03.02.2017 | 13:26
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, wie ist das eigentlich, bin jetzt 61,5 Jahre alt, habe am 31.3.2017 46 Jahre gearbeitet, da ich kürzer treten möchte, hat mein Arbeitgeber mir einen Aufhebungsvertrag angeboten und gleichzeitig ein Angebot unterbreitet, das ich freiberuflich weiterhin auf Honorarbasis für meine Firma arbeiten kann/soll. Ich würde mich also nicht Arbeitslos melden. Aber hätte so eine Schritt nicht irgendwelche Folgen für meine Rente?

6 Antworten

Peter-Pertersen Langsamam 03.02.2017 | 13:54
Nunja, es hat Auswirkung auf die Rentenhöhe (=je mehr Beiträge gezahlt werden, desto höher die Rente). Weitere Hinweise: Will sich ein Arbeitgeber seinen Sozialversicherungsabgaben entledigen (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung), so rät er seinen bisherigen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer die Beschäftigung zu beenden und stattdessen als Selbständiger/Freiberufler** anzufangen. In der Folge muss der jetzt Selbständige sich selbst - vollständig/allein - um seine Versicherungen kümmern. - Rentenversicherung: Selbständig Lehrende sind dem Grunde nach Versicherungspflichtige in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie müssen diesen Sachverhalt daher Ihrem Rentenversicherungsträger mitteilen. Achja: Sollte auch Beitragspflicht festgestellt werden, müssen Sie die Beiträge dann auch zukünftig selbst zahlen (statt wie bisher hälftig) - Kranken-/Pflegeversicherung: Sie sollten Sie im Falle einer Selbständigkeit/Freiberuflichkeit rechtzeitig um Ihren zukünftigen Versicherungsschutz bemühen. Hier gilt es z.b. für eine freiwillige Krankenversicherung Antragsfristen zu beachten. Achja: Die Beiträge hierzu würden Sie hier zukünftig alleine tragen müssen. - Unfallversicherung/Berufsgenossenschaft: Im Falle eines Arbeitsunfalles wäre es ratsam, dass Sie als Selbständiger vorher eine entsprechende private Versicherung abgeschlossen haben. Achja: Die Beiträge müssen Sie dann selbst zahlen (Bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten trägt der Arbeitgeber die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung alleine). **achten Sie mal drauf, wenn Sie den Honorarvertrag zum unterschreiben bekommen. Ob da wohl der Zusatz in etwa steht: "Der Auftragnehmer ist nicht nur für dieses Auftraggeber tätig. Er ist auch für andere Unternehmen tätig." Falls Sie das dann lesen sollten: Das hängt mit dem Statusfeststellungsverfahren zusammen, in dem Arbeitgeber so weit wie möglich seiner (sozialversicherungsrechtlichen/gesellschaftlichen) Verantwortung entledigen will, damit niemand auf die Idee kommt, dass hier eine sogenannte 'Scheinselbständigkeit' vorliegen könnte.
Hubert Kunzam 03.02.2017 | 14:13
Auch wenn es Kokolores ist, ich würde auf jeden Fall als Selbständiger Mindestbeiträge zur Erhaltung des Erwerbsunfähigkeitsschutzes bezahlen.
Peter-Pertersen Langsamam 03.02.2017 | 14:37
Nunja, das sehe ich anders: 1.) nicht bei jedem kann mit Hilfe von freiwilligen Beiträge (= Ihr Stichwort "Mindestbeiträge") der Erhalt des Erwerbsminderungsschutzes aufrecht erhalten bleiben (Voraussetzung: a) allgemeine Wartezeit vor dem 01.01.1984 erfüllt und b) seither ein lückenloses Konto) 2.) Die Frage nach der freiwilligen Beitragszahlung stellt sich ggf ja erst gar nicht, da selbständig Lehrende dem Grunde nach PFLICHTversichert sind. 3.) Und die Sinnhaftigkeit zur Zahlung von freiwilligen Beiträge für die Aufrechterhaltung des Erwerbsminderungsschutzes wäre in dieser Konstellation ebenfalls fraglich, denn Rente wegen Erwerbsminderung besteht u.a. nur dann, wenn in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsfall mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge vorliegen* (oder Variante zu 1.). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine Lücke von zwei Jahren noch unschädlich ist. Da hier Hans-Hermann angibt bereits - 61,5 Jahre alt zu sein und - bereits die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt zu haben, kann er sowieso in zwei Jahren die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beanspruchen. Sollte in der Zwischenzeit doch was passieren wäre - in Hinblick auf die Erwerbsminderung - die Wartezeit dennoch erfüllt, weil die Lücke nicht größer als 2 Jahre ist.* *Unterstellt, dass in den letzten Jahren durchgängig Beitragszahlung vorlag
Peter-Pertersen Langsamam 03.02.2017 | 15:01
Sorry, gemeint ist hier natürlich die 'Antragspflichtversicherung', falls 2.) nicht zutreffen sollte.
****am 03.02.2017 | 16:16
Hallo Hans-Hermann Schnelle, die meisten Ausführungen von Peter-Pertersen Langsam sind soweit richtig, ich kann zwar nicht nachvollziehen wie er auf die mögliche Versicherungspflicht für Lehrende kommt, denn hier wird wohl eher über ein Clearingverfahren zu prüfen sein ob sie nicht möglicherweise ein Selbständiger mit einem Auftraggeber sind, also Versicherungspflichtig nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB 6 werden oder weiterhin als ganz normaler AN gelten. Sinnvoll wäre auf alle Fälle eine Beratung in der nächsten Beratungsstelle der DRV und wenn sie in der GKV versichert sind eine Beratung bei ihrer KK.
W*lfgangam 04.02.2017 | 18:01
Hallo Hans-Hermann Schnelle, > für meine Firma für meine/Ihre oder seine Firma? Da gibt es dann einen kleinen Unterschied, wie Sie aus den obigen Beiträgen entnehmen konnten. Sofern damit für seine Firma gemeint ist, ist er/AG sich hoffentlich über die Rechtsfolgen der 'Scheinselbständigenbeschäftigung' bewusst. Andernfalls unterliegen Sie mit Ihrer/meiner Firma den üblichen Gesetzen, ggf. auch sozialversicherungsrechtlich. > Aber hätte so eine Schritt nicht irgendwelche Folgen für meine Rente? Null-Beiträge zur Rente, die wächst damit nicht mehr an. Rente ab 63 mit Abschlag, oder abschlagsfreie Rente nach 45 - und das dann mit Einkommen ...die Auswirkungen lassen Sie sich besser vor Ort erklären, ob überhaupt eine Rente bei 'Nebeneinkünften' möglich ist. Nicht nur Auswirkungen auf die Rente ...haben Sie dabei auch schon mal an die Krankenversicherung gedacht? Gruß w.
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