Super gut ermittelte Antwort von Sozialröchler !
Ergänzung:
Jede Beschäftigung/Tätigkeit wird für sich betrachtet, in der Summe ist die Beitragsbemessungsgrenze zu beachten. Eine genaue Klärung kann man mit Vordruck V027 über die Clearingstelle der DRV-Bund in Berlin herbeiführen.
Kommt man zur Versicherungspflicht gem. §2 Nr.2 SGB VI (oder möglicherweise Nr.1), so tritt Versicherungspflicht in der gRV ein. Für KV/PV und AloV wird man als Selbständiger behandelt und ist damit idR nicht versicherungspflichtig, in der KV/PV wohl aber beitragspflichtig.
Für die gRV sind dann die Beiträge allerdings allein zu tragen, da niemand die Arbeitgeberfunktion innehat (2015 = 18,7%).
Für die Beitragsbemessung bei Selbständigen mit schwankendem Einkommen wird ein Durchschnittseinkommen aus mindestens 3 Monaten errechnet. Liegen Steuerbescheide vor, gilt ein Zwölftel des Jahreseinkommens.
Bei erstmaliger Aufnahme einer selbst. Tätigkeit könnte mangels verläßlicher Einkommensdaten auch der halbe Regelbeitrag gewählt werden. Eine Regelung, die seit Beginn der Tätigkeit 3 volle Kalenderjahre genutzt werden kann. Monatl. Beitrag beträgt 265,07 EUR, was einem Entgelt von 1417,50 EUR entspricht.
Bei niedrigerem Einkommen würden wir das tatsächliche Einkommen der Beitragsbemessung zugrunde legen, wenn es plausible Buchführungsbelege oder eine gewissenhafte Schätzung durch einen Steuerberater gibt.
In der Summe der zu verbeitragenden Bruttoeinnahmen ist jedoch stets die Beitragsbemessungsgrenze zu beachten, in der gRV mon. 6050 EUR, in der KV 4575 EUR.