Zunächst stellt sich die Frage, warum das Stiefkind keine Waisenrente erhält. Wenn es unter 18 Jahre alt ist oder über 18 Jahre aber unter 27 Jahre alt ist und sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet, müsste ein Anspruch auf Waisenrente bestehen und Ihr Freibetrag für die Einkommensanrechnung müsste sich für dieses Kind erhöhen. Wenn kein Anspruch auf Waisenrente besteht, weil das Kind über 18 ist und keine Schul- oder Berufsausbildung vorliegt, kann der Freibetrag tatsächlich nicht erhöht werden.
Wie Rosanna bereits erläutert hat, sollten Sie ggf. die Waisenrente für dieses Kind und dann auch die Neufeststellung Ihrer Witwenrente unter Berücksichtigung des erhöhten Freibetrages beantragen.