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Freibetrag bei Witwenrente

von Rossi03.06.2008 | 12:12
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Ich erhalte seit Dezember 2007 die große Witwenrente. Mein eigenes Einkommen wird angerechnet. Dazu erhalten zwei meiner Kinder Halbwaisenrente. Mein drittes Kind war Stiefkind meines verstorbenen Mannes ,es erhält keine Halbwaisenrente, auch wird mir der Kinderfreibetrag nicht gewährt für die Witwenrente. Ist das so richtig? Rossi

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Zunächst stellt sich die Frage, warum das Stiefkind keine Waisenrente erhält. Wenn es unter 18 Jahre alt ist oder über 18 Jahre aber unter 27 Jahre alt ist und sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet, müsste ein Anspruch auf Waisenrente bestehen und Ihr Freibetrag für die Einkommensanrechnung müsste sich für dieses Kind erhöhen. Wenn kein Anspruch auf Waisenrente besteht, weil das Kind über 18 ist und keine Schul- oder Berufsausbildung vorliegt, kann der Freibetrag tatsächlich nicht erhöht werden.

Wie Rosanna bereits erläutert hat, sollten Sie ggf. die Waisenrente für dieses Kind und dann auch die Neufeststellung Ihrer Witwenrente unter Berücksichtigung des erhöhten Freibetrages beantragen.

8 Antworten

Useram 03.06.2008 | 13:13
Wie alt ist denn Ihr drittes Kind? Arbeitet es oder ist es in einer Schul-/Fachschul- oder Hochschulausbildung?
Useram 03.06.2008 | 13:21
@Rosanna: da das dritte kind ein stiefkind des verstorbenen ist, vermute ich, dass es das älteste kind ist. vielleicht ist es schon über 18 und arbeitet, dann bekommt es die rente nicht, nicht weil es kein kind des verstorbenen ist, sondern weil es sich halt in keiner ausbildung mehr befindet.
Rosannaam 03.06.2008 | 13:12
Hallo Rossi, nein, das ist nicht richtig. Warum das Kind nicht berücksichtigt wurde, weiß ich nicht. Sie hätten dies beim Antrag auf Witwenrente natürlich mit angeben müssen. Vielleicht ist dies unterblieben. Der Freibetrag erhöht sich um jedes Kind des Berechtigten (also Ihnen), das Anspruch auf Waisenrente hat ODER nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist (§ 97 Abs. 2 Ziff. 1 Satz 2 SGB VI). Sie können die Neuberechnung der Witwenrente nach § 44 SGB X FORMLOS beantragen bzw. die Einkommensanrechnung unter Hinweis auf obigen § überprüfen lassen. Fügen Sie dem Antrag eine Geburtsurkunde des Kindes bei. MfG Rosanna.
Rosannaam 03.06.2008 | 13:25
Ja, das ist mir auch klar. Ich bin aber mal davon ausgegangen, dass es noch keine 18 Jahre alt ODER in Ausbildung ist.
Useram 03.06.2008 | 13:27
Jo, dann hätte wohl jemand Mist gebaut ^^
Rossiam 04.06.2008 | 09:03
Mein Sohn ist 26, bis nächstes Jahr noch in Berufsausbildung. Vielleicht hängt es damit zusammen, dass er keine Rente erhält, dass ich überwiegend für den Familienunterhalt aufgekommen bin, und für seinen Unterhalt nach der Trennung von meinem Mann ( nicht Scheidung) seit zwei Jahren vollständig. MfG Rossi
Useram 04.06.2008 | 09:13
@Rossi: Da Ihr Sohn noch nicht 27 ist und sich in der Berufsausbildung befindet, hätte er einen Anspruch auf Waisenrente, wenn er ein Kind des Verstorbenen wäre. Dies ist aber für den Freibetrag unerheblich. Für den Freibetrag ist nur wichtig, dass es Ihr Kind ist, 26 Jahre ist und noch in Berufsausbildung ist. Wie Rosanna schon zitiert hat, zählt der Freibetrag auch bei Kindern, die nur deshalb keinen Anspruch auf Waisrente haben, weil sie kein Kind des Versicherten sind. Somit würde sich der Freibetrag um Ihren Sohn auch noch erhöhen. Haben Sie alle drei Kinder bei der Rentenversicherung angegeben? Wenden Sie sich einfach wie Rosanna schon geschrieben hat, an die RV, dann wird dies überprüft.
Rosannaam 04.06.2008 | 10:12
Hallo Rossi, Ihrem Beitrag entnehme ich, dass Sie von Ihrem Mann getrennt gelebt haben. Wäre dies zum Zeitpunkt des Todes nicht der Fall gewesen UND Ihr Sohn hätte mit im gemeinsamen Haushalt gelebt, hätte er sogar einen Anspruch auf Waisenrente nach § 48 Abs. 3 Ziffer 1 SGB VI (als Stiefkind des Versicherten) gehabt. Ich nehme mal an, dass Ihr Sohn nicht bei seinem Stiefvater gelebt hat. Aber das sind nur "WAS WÄRE WENN"- Gedanken! :-) MfG Rosanna.
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