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Experten-Antwort

Freibetrag in der SB Rente

von Karl-Friedrich30.03.2023 | 18:46
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9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, wenn ich von voller EMR in die vorgezogene mögliche SB Rente mit 62 wechsel, Gilt das dann für den Hinzuverdienst so wie die Regelaltersrente wo es keine Rolle mehr spielt wie hoch der Zuverdienst ist? Mit freundlichen Grüßen K-F

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Karl-Friedrich,

vielleicht noch ergänzend. Bis zur Regelaltersgrenze läuft rein rechtlich auch die volle EM-Rente parallel weiter, wenn sie nicht befristet war. Gezahlt wird aber nur die höhere Rente.

Mit freundlichen Grüßen

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8 Antworten

Uschiam 30.03.2023 | 18:57
Ja, so ist es, der Hinzuverdienst für vorgezogene Altersrenten wurde zu 2023 abgeschafft.
Abschlägeam 30.03.2023 | 20:15
Hierzu auch noch dieser schon etwas ältere, aber von der Sache her immer noch gültige, Beitrag https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/detail/wechsel-…
W°lfgangam 30.03.2023 | 20:19
Hallo, wenn ich von voller EMR in die vorgezogene mögliche SB Rente mit 62 wechsel, Gilt das dann für den Hinzuverdienst so wie die Regelaltersrente wo es keine Rolle mehr spielt wie hoch der Zuverdienst ist? Mit freundlichen Grüßen K-F
Ja, so ist es, der Hinzuverdienst für vorgezogene Altersrenten wurde zu 2023 abgeschafft.
*hüstel ...nicht der Hinzuverdienst wurde abgeschafft, sondern die 3. Bedingung = muss bei vorgezogener Altersrente (alles, was vor der Regelaltersrente als Altersrente kommt) eine Hinzuverdienst_GRENZE_ einhalten, sonst wird/wurde die vorgezogene Altersrente gekürzt/ggf. gar nicht gezahlt. Es gibt keine Hinzuverdienstgrenze mehr = neben der Rente ist die (volle) Weiterbeschäftigung oder Neubeginn einer Beschäftigung mit mtl. Mio-Gehalt möglich. *) Bitte etwas 'präziser' formulieren ...sonst entstehen wieder Gerüchte "die/der hat aber gesagt, der Hinzuverdienst wurde abgeschafft"/ich darf da gar nichts mehr hinzuverdienen! ... ;-) *) zu beachten ist, dass bei 'längerer' Beschäftigung über den Altersrentenbeginn hinaus, grundsätzlich eine 99,99 % Teilrente gewählt werden sollte, ggf. mit Taktung 1. Monat Vollrente, ab Monat 2 dann 99,99 % (Hintergründe dazu erklärt Ihnen jede/manche ;-) Antragsstelle, die Rentenanträge aufnimmt *) Gruß w. *) scheint aber auch in einigen DRV-SB-Bereichen noch nicht wirklich angekommen zu sein, die die Vorort-Antragstellung/_Beratung_ mit dieser Kombination tatsächlich hinterfragen/Antragsteller vom Gegenteil überzeugen wollen (profan nur an Pflegetätigkeit jenseits Regelaltersgrenze denken) ...nunja, wenn zeitnah kein 'Neu-Wissen' von oben nach unten gereicht wird. Einfach ärgerlich, den DRV-MA über Sinn + Zweck der freien Wahlmöglichkeit von Teilrenten aufklären zu müssen ...
Uschiam 30.03.2023 | 20:36
Zitat von W°lfgang anzeigen
W°lfgang schrieb

Hallo,

wenn ich von voller EMR in die vorgezogene mögliche SB Rente mit 62 wechsel, Gilt das dann für den Hinzuverdienst so wie die Regelaltersrente wo es keine Rolle mehr spielt wie hoch der Zuverdienst ist?

Mit freundlichen Grüßen

K-F[/quote] Ja, so ist es, der Hinzuverdienst für vorgezogene Altersrenten wurde zu 2023 abgeschafft. [/quote]

*hüstel ...nicht der Hinzuverdienst wurde abgeschafft, sondern die 3. Bedingung = muss bei vorgezogener Altersrente (alles, was vor der Regelaltersrente als Altersrente kommt) eine Hinzuverdienst_GRENZE_ einhalten, sonst wird/wurde die vorgezogene Altersrente gekürzt/ggf. gar nicht gezahlt.

Es gibt keine Hinzuverdienstgrenze mehr = neben der Rente ist die (volle) Weiterbeschäftigung oder Neubeginn einer Beschäftigung mit mtl. Mio-Gehalt möglich. *)

Bitte etwas 'präziser' formulieren ...sonst entstehen wieder Gerüchte "die/der hat aber gesagt, der Hinzuverdienst wurde abgeschafft"/ich darf da gar nichts mehr hinzuverdienen! ... ;-)

*) zu beachten ist, dass bei 'längerer' Beschäftigung über den Altersrentenbeginn hinaus, grundsätzlich eine 99,99 % Teilrente gewählt werden sollte, ggf. mit Taktung 1. Monat Vollrente, ab Monat 2 dann 99,99 % (Hintergründe dazu erklärt Ihnen jede/manche ;-) Antragsstelle, die Rentenanträge aufnimmt *)

Gruß

w.

*) scheint aber auch in einigen DRV-SB-Bereichen noch nicht wirklich angekommen zu sein, die die Vorort-Antragstellung/_Beratung_ mit dieser Kombination tatsächlich hinterfragen/Antragsteller vom Gegenteil überzeugen wollen (profan nur an Pflegetätigkeit jenseits Regelaltersgrenze denken) ...nunja, wenn zeitnah kein 'Neu-Wissen' von oben nach unten gereicht wird. Einfach ärgerlich, den DRV-MA über Sinn + Zweck der freien Wahlmöglichkeit von Teilrenten aufklären zu müssen ...

Richtig, war etwas zu kurz gedacht :-)
Malle am 30.03.2023 | 21:03
Ja voll erwerbsgemindert bis zur Schwerbehindertenrente und jetzt 40 Stundenwoche.
Karl- Friedricham 31.03.2023 | 08:33
Danke für die Antworten. …und Malle, nein dies war eine allgemeine Frage. Die Wiederaufnahme der Arbeit nach der EMR war rein hypothetisch und ist für mich gar nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen K-F
Abschlägeam 31.03.2023 | 12:08
Unabhängig davon, ob jemand dies tatsächlich möchte/kann: Bedeutet dies dann, dass einerseits bei einer Tätigkeit weiterhin Arbeitszeitbeschränkungen einzuhalten sind? Und wird ein sich daraus ergebender Hinzuverdienst bei der jährlichen Hinzuverdienstüberprüfung zwei Mal berechnet, bevor dann die 'höhere' Rente festgestellt wird? Wer also mehr als 17.823,75 EUR verdient, darf dies als SB-Rentner unbeschadet hinzuverdienen aber als noch-EM-Rentner würde dies ggfs. dann doch zu einer Rentenminderung führen? Dies würde ja das Gestaltungsrecht des Versicherten, sich bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine (andere) Rentenart als die EM-Rente zu entscheiden, also auf Antrag die SB-Rente zu beziehen, nicht nur erheblich einschränken sondern eine 'Umwandlung' auch ad absurdum führen. Oder muss er dann bei jeder Hinzuverdienstberechnung erneut seinen SB-Ausweis vorlegen, damit er nachweist, dass auch diese Voraussetzungen weiterhin vorliegen? Wobei ein Wegfall/ein geringerer GdB nach 'Rentenbeginn' unschädlich ist und nur bei Rentenbeginn einer Rente für Schwerbehinderte Menschen der GdB >=50 nur bei Rentenbeginn vorliegen muss, um die Anspruchsvoraussetzung für diese Rente zu erfüllen. Und wo ist der 'Kombiparagraph' 34/96a zu finden, in dem die Berechnung des Hinzuverdienstes bei derartigen 'Kombirenten' geregelt ist? Wie ist der §88 SGB VI in diesem Fall anzuwenden, werden die übernommenen besitzgeschützten EP dann bis zur Regelaltersrente jährlich neu überprüft? Und werden dann dem Finanzamt zwei Renten gemeldet, damit dieses sich dann heraussuchen kann, aus welcher Rente der steuerfreie Anteil der Rente gemäß §22 EStG beim Wechsel von einer EM-Rente in eine (vorgezogene) Altersrente der Rente neu berechnet wird? Ich finde diesen Hinweis, dass 'rein rechtlich' der Anspruch auf eine volle EM-Rente bis zur Regelaltersrente parallel noch besteht, ziemlich irritierend... :-( Insbesondere für die EM-Rentner, die nur wechseln wollen, weil sie endlich die Angst vor jederzeitiger Überprüfung, die auch bei einer unbefristeten EM-Rente im Raume schwebt, loswerden und gar nicht noch mal voll ins Arbeitsleben einsteigen wollen. IST es also nun bei Umwandlung von einer unbefristeten EM-Rente in eine 'Altersrente für schwerbehinderte Menschen' ab Rentenbeginn diese 'neue' Rentenart oder nicht?
KSCam 31.03.2023 | 12:45
....da haben wohl wieder die Theoretiker Ausgang.... Der Praxisbezug der Expertenantwort ist mal wieder sehr zweifelhaft.
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