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Freistellung bei Begleitung zur Kinderreha

von Nicolett24.05.2018 | 11:44
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Hallo, meine Tochter(13) hat über die drv eine Reha mit medizinisch notwendiger Aufnahme einer Begleitung bewilligt bekommen. Für den Verdienstausfall hat mir die Drv das nötige Formular für den AG beigelegt. Nun sagt mein AG aber das er mich für die 4 Wochen nicht freistellen muss da das Kind ja über 12 Jahre alt ist. Ist das bei mitaufnahme in einer stationären Einrichtung richtig? Durch die unbezahlte Freistellung entstehen dem AG ja keine Lohnkosten, er bietet mir jetzt an für 2 Wochen Überstunden abzubauen, aber was mache ich dann die restlichen 2 Wochen? Leider finde ich im Netz nicht die passende gesetzliche/rechtliche Regelung. Für Hilfe und Antworten bin ich recht dankbar Nicolett

1 Antworten

Marcoam 24.05.2018 | 12:58
Auch wenn es eine arbeitsrechtliche Frage ist. Grundsätzlich ist eine Freistellung nach § 45 Abs. 3 SGB V zu gewähren, wenn das Kind unter 12 Jahren ist und Betreuung bedarf die nicht durch jemand anderen erfolgen kann. Über 12 Jahren ist es nur möglich, wenn das Kind behindert ist und Betreuung bedarf. Hat ihr Kind einen anerkannten GdB? Eine Schwerbehinderung ist dabei nicht von Nöten, da das Gesetz nur von Behinderung spricht. Darüber hinaus könnte sich aber auch ein gesonderter arbeitsvertraglicher oder tarifvertraglicher Anspruch ergeben bzw vielleicht sogar etwas anderes spezialgesetzliches wie dem Pflegezeitgesetz oder Familienpflegezeitgesetz. Vielleicht könnte man auch was über Treu und Glauben oder sittenwidrige Verweigerung der Freistellung konstruieren, da Sie ja ihrem minderjährigen Kind eindeutig sittlich und tatsächlich verpflichtet sind und die Begleitung medizinisch notwendig ist. Hierzu rate ich aber zu folgenden Vorgehen. Kontaktaufnahme mit dem ArbG und die Situation schildern und um unbezahlte Freistellung bitten. Hierzu den Betriebsrat und die Gleichstellungsbeauftragte einbeziehen bzw. sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
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