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Freistellungsauftrag

von tommy18.05.2007 | 11:00
1637 Ansichten
8 Antworten
Guten Tag, ich weiß nicht, ob das so hierher passt, aber ich versuche es mal: Ich habe für de Altersvorsorge einen Fonds. Benötige ich für diesen einen Freistellungsauftrag? Wenn ja, wie hoch muss er sein? Wie werden bei einem Fonds die Kapitalerträge berechnet? Bei Aktien ist das doch nach einem Jahr nicht der Fall? Ich kpier diesbezüglich gar nichts mehr. Wo kann ich mich diesbezüglich informieren? Vielen Dank, tommy

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 18.05.2007 | 11:34

Das hängt davon ab, ob dieser Fonds tatsächlich ein Altersvorsorgefonds im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ist. Das bedeutet, Sie haben einen Vertrag geschlossen mit der Option, über das Geld erst zum Zeitpunkt eines bestimmten Lebensalters (mindestens 60) oder zu Rentenbeginn zu verfügen. Das läuft zum Beispiel über eine Versicherung oder einen Riesterfondssparplan. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, fließen die aktuellen Erträge in den Fondssparplan ein und Sie können darüber jetzt auch nicht verfügen. Dann unterliegen diese Erträge auch nicht der Zinsabschlagsbesteuerung und Sie brauchen jetzt keinen Freistellungsauftrag. Dafür sind die Leistungen und/oder Erträge zum Zeitpunkt der Auszahlung zu versteuern.

Sparen Sie allerdings in einen Fonds und definieren diesen individuell für sich als Altersvorsorge (Sie können also jederzeit über das Geld verfügen), sind die Erträge laufendes Einkommen und unterliegen der aktuellen Besteuerung. Dann ist es sinnvoll bei noch vorhandenem Freistellungsvolumen einen Freistellungsauftrag zu erteilen. Besteuert werden übrigens die Ausschüttungen (Dividenden) und nicht die Wertsteigerungen des Fonds.

7 Antworten

tommyam 18.05.2007 | 11:44
Vielen Dank, Experte, für Ihre Information. Es ist bei mir tatsächlich so, dass ich den Fonds als "meine" Altersvorsorge definiere. Jetzt mache ich mich mal schlau, wie ich feststellen kann, wie hoch die Dividenden sind. Bei einem Fonds ist das ja kaum durchschaubar - oder? Vielen Dank nochmals, tommy
Schiko.am 18.05.2007 | 13:24
Gleich vorne weg, die 12 monatliche frist für die steuerbefreiung bei kursgewinn(Spekulations- gewinn) für aktien und fondsanteile gilt ab dem jahr 2009 nicht mehr. Hiervon nicht betroffen sind in der regel werte die noch 2007 gekauft werden. Der inzwischen ermässigte freibetrag von 801/1602 gilt für zins, dividenden und bei verkauf der papiere die kursgewinne gleichermaßen. Stillhaltefrist, halbeinkünfteverfahren werden hinfällig. Abgeltungssteuer heisst die neue zauberformel. Mit 25% plus soli, ki.steuer ist das finanzamt dabei, wenn die genannten freibeträge überschritten werden. Das KSO formular ist nurmehr wichtig, wenn der grenz- steuersatz niedriger als 25% ist. Aus den verkaufsprospekten ersieht man normaler- weise bei fondsanteilen den steuerpflichtigen anteil bei einer ausschütung. Haben sie bereits für in 2006 ausgezahlte beträge keine steuerbescheinigung erhalten, wurde auch nichts für das finanzamt einbehalten und abgeführt. Festeht, für die reichen wird es günstiger, statt über 40% sind es nurmehr 25%, dies ist der neue zeitgeist. MfG.
hkham 18.05.2007 | 17:55
als Ergänzung zu Schiko: a) aus einem Verkaufsprospekt ergibt sich nicht der steuerpflichtige Teil der Erträge eines Investmentfonds. Hier ist stets auf den Rechenschaftsbericht des letzen Geschäftsjahres zurückzugreifen. Im übrigen gilt bei Investmentfonds im Augbenblick noch das "Transparenzprinzip", d.h. Erträge des Fonds werden dem Anteilseigner zugerechnet. Lediglich hinsichtlich der Spekulationsgeschäfte gilt die Frist nicht für das Sondervermögen sondern nur für die Haltedauer des Fonds selbst. b) Steuerpflichtige mit einem Spitzensteuersatz von 40 bzw. 42 % mussten Dividenden nur zu 1/2 versteuern. Im Ergebnis ergab sich dadurch eine Steuerbelastung von max. 21 % auf die gesamte Dividendenausschüttung. In Zukunft fällt das Halbeinkünfteverfahren auf Dividenden weg, weshalb die Steuerbelastung für Spitzenverdiener auf 25 % steigt. Wer als Spitzenverdiener in der Vergangenheit Zinseinnahmen hatte wird schon wissen warum. Jedenfalls nicht wegen des hohen Steuersatzes... Dieser wird sich allerdings in Zukunft auf 25 % reduzieren. Ergebnis: Jede Münze hat zwei Seiten - Das Steuerrecht dagegen mehrere...
tommyam 18.05.2007 | 18:47
Guten Tag, Vielen Dank für die Mühe, die sie sich machen. Aber leider habe ich von alle dem nichts verstanden. Das hört sich für mich so schrecklich kompliziert an. Kann man das für Laien noch irgendwo nachlesen? Viele Grüße, tommy
hkham 18.05.2007 | 21:13
Schiko.am 20.05.2007 | 08:37
Diese bitte sei ihnen gewährt, soweit mein klein- gehirn ausreicht. Es gilt also bis 31.12. 2008 das bisherige system von freistellungsaufträgen für zins/dividenden. Früher wesentlich höher, nunmehr ab 2007 euro 801 / 1602 led./ vh. Ganz schlaue nennen 750 / 1500 vermerken ge- setzes treu, es kommen noch 51 bzw. 102 wer- bungskosten hinzu. Dies kann dazu führen, dass 51 / 102 freistellung verschenkt werden. Nur wenn jemand höhere werbungskosten nachweisen kann, sind 750 bzw. 1500 richtig genannte beträge. Ist dies nicht der fall, sind die werbungskosten inte- grierter bestandteil der freistellungsbeträge. Angenommen, sie haben als einzelperson 1.801 € gesamtzins in 2006 vereinnahmt, wurden auf konto aber nur €. 1484,50 gutgeschrieben. Die bank mußte für 1.000 zins( 1801./. 801 frei- stellung nämlich annonym €. 316,50 = 30 % steuer plus soli ans finanzamt abführen. Rentner können diese beträge in der regel durch die einkommensteuererklärung zurückholen. Für werktätige ( arbeitseinkommen )lohnt sich eine steuererklärung, wenn der persönliche grenzsteuer- satz unter 30 % liegt. Darüber, machen sie das, was sie für richtig halten Hatten sie einnahmen durch kursgewinne und diese papiere länger als ein jahr im bestand, ist steinbrück daran nicht beteiligt. Aber nur mehr bis ende 2008. Meinetwegen aktien/fondsanteile gekauft am 1.11.2005 mit 10.000 kurswert, diese aber erst am 1.12.2006 mit kurswert 20.000 verkauft, konnten sie 10.000 speku- lationsgewinn einstreichen. Der freistellungsfreibetrag von 801 spielte hierbei keine rolle. Dies ändert sich ab 2009, die freistellungsbeträge 801/1602 gelten gleichermaßen für zins und kursgewinne, modern ausgedrückt, veräußerungsgewinn. 1801 zins und 10.000 kursgewinn zunächst 11.801 leicht verdientes geld, wenn da das finanzamt nicht wäre. 11801 minus 801 freistellung, es wurden von der bank auto- matisch steuer, soli, eventuell auch kirchensteuer, insgesamt ca. 28 % aus 11.000 = 3080 €. abgezogen und abgeführt. Nur wenn der persönliche grenzsteuersatz unter 25% liegt lohnt sich noch die einreichung der sogenannten anlage "KAP", da bei genannten 28% der reine steueranteil 25% beträgt. Grentzsteuersatz, was ist dies für ein ungetüm?? 36.000 Jahresbrutto nach steuerklasse I, vermindert um abzugsbeträge für vorsorgeaufwe. und werbungskosten- paulschale von 920 ergeben mal angenommen euro 33.008 00 zu versteuerndes einkommen und 6.787 steuer. 44.008,00 ( plus 11.000 für kapitalanl. s.o.) 10.717 steuer. 03.930,00 mehr steuern : 11000 sind 35,7273 % grenz- steuersatz. Keine "KAP" anlage mehr, mit 25 bzw. 28 % ist alles abge- golten. Schlimm genug, es wurden ja schon 3.080 , statt wie bis 2008 nur 316,50, abgeführt. Gerne können sie weitere fragen stellen, es ist noch kein gelernten vom himmel gefallen. Natürlich hat hkk.recht, es ist der rechenschafts- bericht, entschuldigung ( sorry). MfG.
tommyam 20.05.2007 | 19:10
Vielen Dank für die Mühe und die ausfühliche Erklärung. Jetzzt habe ich weit mehr verstanden als zuvor. Viele Grüße, tommy
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