Das hängt davon ab, ob dieser Fonds tatsächlich ein Altersvorsorgefonds im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ist. Das bedeutet, Sie haben einen Vertrag geschlossen mit der Option, über das Geld erst zum Zeitpunkt eines bestimmten Lebensalters (mindestens 60) oder zu Rentenbeginn zu verfügen. Das läuft zum Beispiel über eine Versicherung oder einen Riesterfondssparplan. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, fließen die aktuellen Erträge in den Fondssparplan ein und Sie können darüber jetzt auch nicht verfügen. Dann unterliegen diese Erträge auch nicht der Zinsabschlagsbesteuerung und Sie brauchen jetzt keinen Freistellungsauftrag. Dafür sind die Leistungen und/oder Erträge zum Zeitpunkt der Auszahlung zu versteuern.
Sparen Sie allerdings in einen Fonds und definieren diesen individuell für sich als Altersvorsorge (Sie können also jederzeit über das Geld verfügen), sind die Erträge laufendes Einkommen und unterliegen der aktuellen Besteuerung. Dann ist es sinnvoll bei noch vorhandenem Freistellungsvolumen einen Freistellungsauftrag zu erteilen. Besteuert werden übrigens die Ausschüttungen (Dividenden) und nicht die Wertsteigerungen des Fonds.
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