Hallo,
grundsätzlich können Sie für alle schulischen Ausbildungszeiten nach dem 16. Geburtstag Beiträge zahlen, die die Rentenversicherung nicht als berücksichtigungsfähige Anrechnungszeiten anerkennt. Haben Studierende die von der Hochschule für den jeweiligen Studiengang nach den maßgebenden Prüfungsbestimmungen vorgesehene akademische Abschlussprüfung abgelegt (zum Beispiel Magister- oder Diplomprüfung, Staatsexamen, Bachelor, Master), so ist Endzeitpunkt der Hochschulausbildung grundsätzlich diese Abschlussprüfung. Somit können Sie lediglich 7 Monate nachzahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung