Hallo Nora,
als Beitragszuschuss zu Ihrer Rente erhalten Sie den halben Beitrag, der sich aus dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag ergibt. Der von der Rentenversicherung gezahlte Zuschuss errechnet sich aus Ihrer Rentenhöhe.
Woraus sich die Differenz ergibt, kann in diesem Forum nicht ermittelt werden. Vielleicht bekommen Sie noch weitere Leistungen, die der Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterliegen?
Die Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes wirken sich gem. § 247 S. 3 SGB V auf die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung erst mit einer zweimonatigen Verzögerung aus, in Ihrem Fall also zum 01.03.2025
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung