Hallo Peter,
wie Ludger bereits richtig angegeben hat, konnte und kann die Wartezeit für die (abschlagfreie) Altersrente für besonders langjährig Versicherte durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen nicht erfüllt werden. Auch im vorliegenden Gesetzesentwurf ist keine Änderung diesbezüglich enthalten.
Alle anderen Wartezeiten haben Sie bereits erfüllt, wenn tatsächlich mehr als 36 Beitragsjahre vorliegen. Durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen kann somit kein weiterer Rentenanspruch begründet werden.
Der Versicherungsschutz für eine Erwerbsminderungsrente kann nur in folgenden Ausnahmefällen durch freiwillige Beiträge aufrechterhalten werden:
- vor dem 01.01.1984 war die allgemeine Wartezeit erfüllt
und
- seit dem 01.01.1984 bis zum Eintritt einer Erwerbsminderung ist jeder Monat mit einem Pflichtbeitrag, freiwilligen Beitrag oder einer anderen sogenannten Anwartschaftserhaltungszeit belegt.
Durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen kann der Rentenbetrag sicherlich positiv beeinflusst werden. Der genaue Betrag hängt von der Höhe der freiwilligen Beiträge ab.
Sofern Sie sich gegen eine freiwillige Beitragszahlung entscheiden, wird Ihre Altersrente anhand den bis zum Rentenbeginn zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten und dem im Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Recht berechnet.
Eventuell können Sie sich noch einmal konkret über Ihre Rentenansprüche beim zuständigen Rentenversicherungsträger informieren lassen.
Die Vorteile einer freiwilligen Versicherung sind auch in dem folgenden Beitrag beziehungsweise der Broschüre kurz beschrieben:
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http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/232670/publicationFile/63936/freiwillig_rentenversichert_ihre_vorteile.pdf