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Zur Experten-Antwort springenHallo Herr Kessler,
grundsätzlich sind Sie von der Möglichkeit der Zahlung freiwilliger Beiträge nicht ausgeschlossen. Für das Jahr 2015 müssten Sie diese aber bis zum 31. März 2016 gezahlt haben oder die Zahlung wenigstens beantragt haben. Wenn Sie dann für insgesamt 5 Jahre (2015 - 2019) Beiträge gezahlt haben, hätten Sie ab 01.01.2020 ggf. einen Rentenanspruch.
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