Grundsätzlich kann ich mich den Ausführungen von "sab" anschließen:
1. In den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt sein. Mit freiwilligen Beiträgen kann man diese Voraussetzung nicht erfüllen. Der 5-Jahreszeitraum verlängert sich evtl. um sog. Anwartschaftserhaltungszeiten (z. B. Anrechnungszeiten).
2. Die Voraussetzung "3 in 5" (vgl. 1.) muss nicht erfüllt sein, wenn Ihre Verwandte bereits vor dem 1.1.1984 die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten erfüllt hatte und ab dem 1.1.1984 jeder Monat mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist. Dies könnten allerdings auch freiwillige Beiträge sein. Sie haben aber geschrieben, dass Ihre Verwandte seit März 2006 keine rentenrechtlichen Zeiten mehr hat. Nachdem man freiwillige Beiträge nur bis zum 31. März des Folgejahres zahlen kann, ist daher eine Beitragszahlung für 2006 und 2007 nicht mehr möglich. Die Zahlungsfrist verlängert sich jedoch unter Umständen, wenn Beitrags- oder Rentenverfahren laufen. Dies müsste jedoch im Einzelfall geprüft werden.
3. Noch ein Tipp zum Erwerb von Pflichtbeiträgen: Man bekommt auch vollwertige Pflichtbeitragszeiten, wenn man einen sog. 400-Euro-Job ausübt und auf die Versicherungsfreiheit verzichtet. Damit kann man auch die unter Ziffer 1 beschriebenen Voraussetzung "3 in 5" erfüllen.
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass es auf Grund der vielen Unwägbarkeiten sicher für Ihre Verwandte zu empfehlen ist, dass sie sich nach einer eventuellen Rentenablehnung bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung über die Aufrechterhaltung des Erwerbsminderungsschutzes beraten lässt.