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Freiwillige Beiträge

von Lupo02.03.2009 | 12:03
1179 Ansichten
7 Antworten

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Hallo Forum, weiß jemand, ob ein Jugendlicher, der eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme absolviert, die nicht sozialversicherungspflichtig ist, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten darf?

2 Moderatoren-Antworten

Moderatoren-Antwortam 02.03.2009 | 12:47

"HäH" können wir uns nur anschließen. Wenn das 16. Lebensjahr vollendet ist und keine anderweitige Versicherungspflicht besteht, ist das Recht zur freiwilligen Versicherung erfüllt. Die Zusatzvoraussetzung, dass 60 Kalendermonate mit Beiträgen entrichtet sein müssen, gilt nur für versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Personen. Bei einer persönlichen Beratung erfahren Sie, ob die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen sinnvoll ist.

Moderatoren-Antwortam 02.03.2009 | 15:29

Grundsätzlich kann ich mich den Ausführungen von "sab" anschließen:

1. In den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt sein. Mit freiwilligen Beiträgen kann man diese Voraussetzung nicht erfüllen. Der 5-Jahreszeitraum verlängert sich evtl. um sog. Anwartschaftserhaltungszeiten (z. B. Anrechnungszeiten).

2. Die Voraussetzung "3 in 5" (vgl. 1.) muss nicht erfüllt sein, wenn Ihre Verwandte bereits vor dem 1.1.1984 die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten erfüllt hatte und ab dem 1.1.1984 jeder Monat mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist. Dies könnten allerdings auch freiwillige Beiträge sein. Sie haben aber geschrieben, dass Ihre Verwandte seit März 2006 keine rentenrechtlichen Zeiten mehr hat. Nachdem man freiwillige Beiträge nur bis zum 31. März des Folgejahres zahlen kann, ist daher eine Beitragszahlung für 2006 und 2007 nicht mehr möglich. Die Zahlungsfrist verlängert sich jedoch unter Umständen, wenn Beitrags- oder Rentenverfahren laufen. Dies müsste jedoch im Einzelfall geprüft werden.

3. Noch ein Tipp zum Erwerb von Pflichtbeiträgen: Man bekommt auch vollwertige Pflichtbeitragszeiten, wenn man einen sog. 400-Euro-Job ausübt und auf die Versicherungsfreiheit verzichtet. Damit kann man auch die unter Ziffer 1 beschriebenen Voraussetzung "3 in 5" erfüllen.

Zusammengefasst lässt sich sagen, dass es auf Grund der vielen Unwägbarkeiten sicher für Ihre Verwandte zu empfehlen ist, dass sie sich nach einer eventuellen Rentenablehnung bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung über die Aufrechterhaltung des Erwerbsminderungsschutzes beraten lässt.

5 Antworten

saegeam 02.03.2009 | 12:19
Hallo, so viel ich weiß nicht. Es ist ja davon auszugehen, dass der Jugendliche noch keine 60 Monate Pflichtbeiträge auf seinem Rentenkonto vorweisen kann. Freiwillige Beiträge können erst gezahlt werden, wenn man mind. 60 Monate Pflichtbeiträge gezahlt hat. mfg saege
HäH?am 02.03.2009 | 12:34
@saege: wer erzählt denn sowas??? Die 5 jahre Beiträge (Erfüllung der allg. Wartezeit) ist nur bei versicherungsfreien (z.B. Beamte) und von der Versicherungspflicht befreiten (z.B. wegen berufsständischer Versorgung) Personen notwendig. Darüber hinaus können deutsche Staatsangehörige und Personen, die in Deutschland wohnen immer freiwillige Beiträge zahlen, für Monate in denen keine Versicherungspflicht besteht. Fraglich ist hier nur, ob sich das lohnt... Hierzu am Besten persönlich in einer Beratungsstelle anfragen, aber ich denke eher nicht...
yumosam 02.03.2009 | 14:03
Hallo Forum, auf dem Konto einer Verwandten (55 Jahre) ist die letzte Registrierung im März 2006. Seit dem bezieht sie auch keinerlei Leistungen.Im Moment läuft ein Antrag auf EU Rente.Wir haben jetzt gehört, das wenn der derzeitige Antrag abgelehnt wird, wir bei einem zukünftigen Antrag Probleme mit den Beitragszeiten hätten.Es heisst ja es müssen min die letzten drei Jahre Beiträge geleistet werden.Kann man auch mit freiwilligen Beiträgen das Rentenkonto ausgleichen oder müssen es Pflichtbeiträge (werden ja glaube ich von Arbeitgebern entrichtet? Also man muss eine Tätigkeit ausüben, um diese zu bekommen) sein ? Oder gibt es noch andere Alternativen? Über eine Aufklärung wäre ich Ihnen dankbar!!
sabam 02.03.2009 | 14:33
Versicherungsrechtliche Voraussetzung für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ist neben der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit das Vorhandensein von drei Jahren PFLICHTBEITRÄGEN in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Durch eine Zahlung von freiwilligen Beiträgen ist daher eine Erfüllung dieser Voraussetzung nicht möglich. Sollte Ihre Verwandte jedoch seit der letzten Beschäftigung/dem letzten Leistungsbezug noch Anrechnungszeiten zurückgelegt haben (z.B. wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug), sieht die Sachlage anders aus, da der Fünfjahreszeitraum durch diese Zeiten verlängert werden kann. Außerdem könnte dann die Übergangsregelung des § 241 SGB VI greifen, nach der die 3 Jahre Pflichtbeiträge nicht erforderlich sind, sofern die allgemeine Wartezeit vor dem 01.01.1984 erfüllt wurde und seither jeder Kalendermonat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist. Hierzu würden dann auch freiwillige Beiträge zählen. Sollte der aktuelle Rentenantrag tatsächlich abgelehnt werden, bitte unbedingt diesbezüglich eine Beratung bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle durchführen lassen.
Schadeam 02.03.2009 | 17:03
ich persönlich kenne keinen Jugendlichen, der in lautes Jubelgeschrei ausbricht, wenn er hört, dass er für heute eingezahlte 1000 € später mal, d.h. in ca 45 Jahren, so etwa 4 bis 5 € mehr Monatsrente bekommt. Was anderes werden die Berater der Beratungsstellen ihm auch nicht sagen..... Ihre Frage hört sich mehr nach "besorgten Eltern" als nach "Jugendlichem" an.
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