Da die freiwilligen Beiträge bei einer Erwerbsminderungsrente nur bis zum Eintritt der Erwerbsminderung berücksichtigt werden, bleiben die Beiträge die danach liegen unberücksichtigt. Da es sich jedoch um rechtswirksame entrichtete Beiträge handelt, findet eine Erstattung nicht statt. Die eingezahlten Beiträge wirken sich erst bei ihrer späteren Altersrente aus.