Hallo Christel.
die Zahlung freiwilliger Beiträge ist neben Pflichtbeiträgen nicht zulässig.
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Hallo Christel.
die Zahlung freiwilliger Beiträge ist neben Pflichtbeiträgen nicht zulässig.
Neben dem Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung kann man freiwillige Beiträge zahlen. Die gezahlten freiw. Beiträge können aber nur bei einem späteren Leistungsfall (im Alter) angerechnet werden. Sinnvoll und lohnend ist es wohl kaum. Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn bereits eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt wird. Bei weiteren Rückfragen kann man einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung vereinbaren. Dort kann man weiteres erläutern- wie z. Beispiel die Rendite bei der Zahlung von freiw. Beiträgen aussieht.
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