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Experten-Antwort

Freiwillige Beiträge

von Tom Bauerowsky09.08.2019 | 16:05
116 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich beziehe momentan ALG I. Allerdings wird mein Anspruch bald enden. Auf ALG II habe ich keinen Anspruch, weil ich noch Erspartes und viel von meiner erhaltenen Abfindung habe. Mir fehlen noch 2 Jahre und 4 Monate bis zum Rentenbeginn der Rente für besonders langjährig Versicherte. Diese Zeit könnte ich aus dem Ersparten überbrücken. Mir fehlen aber noch 14 Monate bei der 45-jährigen Wartezeit. Frage: Kann ich die fehlende Wartezeit mit freiwilligen Beiträgen füllen? Zählt die Zahlung von freiwilligen Beiträgen bei der 45-jährigen Wartezeit? Zählen nur die 4 Monate oder auch die letzten 2 Jahre vor dem Rentenbeginn? Ich hoffe auf eine nette Antwort und bedanke mich.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Herr Bauerowsky,

die bisherigen Hinweise waren schon hilfreich.

Trotzdem hier noch einmal die Zusammenfassung:

- Nach Endes des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I, wenn Sie also nicht länger in der Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, können Sie freiwillige Beiträge zahlen. Dazu müssen Sie allerdings bei Ihrem Rentenversicherungsträger einen entsprechenden Antreg (V0060) stellen. Dies können Sie online erledigen unter:

https://www.eservice-drv.de/eantrag/hinweis-ohne-karte.seam

- Freiwillige Beiträge zählen auf die 45-jährige Wartezeit mit, wenn darüber hinaus mindestens 18 Jahre mit anrechenbaren Pflichtbeiträgen vorhanden sind.

- Aber Achtung, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor dem angestrebten Rentenbeginn freiwillige Beiträge zahlen, zählen diese nicht mit, wenn Sie parallel bei der Agentur für Arbeit nach Ende Ihres Leistungsanspruchs wegen Arbeitslosigkeit arbeitssuchend gemeldet sind ohne Leistungen zu beziehen.

- Aktuell beträgt der freiwillige Mindestbeitrag 83,70 EUR

- Sind Sie bei der Agentur für Arbeit nach Ende Ihres Leistungsanspruchs wegen Arbeitslosigkeit arbeitssuchend gemeldet , ohne Leistungen zu beziehen, werden Pflichtbeiträge aus einer parallel ausgeübten versicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigung (Mini-Job) auf die 45-jährigen Wartezeit mitgezählt.

- Bei einem versicherungspflichtigen Mini-Job im gewerblichen Bereich muss der Arbeitgeber u.a. 15 % des Arbeitsentgelts als Beitragsanteil zur Rentenversicherung tragen. Der Arbeitnehmer trägt die restlichen 3,6 % des Arbeitsentgelts als Beitragsanteil, wenn der Verdienst mindestens 175 EUR im Monat beträgt.

- Bei einem Verdienst von 450 EUR im Monat betrüge der Beitragsanteils des Arbeitnehmers also 16,20 EUR pro Monat.

- Für weitere Informationen zum Thema „Mini-Job“ empfiehlt sich der Blick die Homepage der Minijobzentrale unter: www.minijob-zentrale.de

- Zu der rentensteigernde Wirkung von Pflicht- und freiwilligen Beiträgen schauen Sie bitte auf die Seite 17 der Broschüre „Zahlen und Tabellen (1.7. – 31.12.2019), die Sie im Internetangebot der Deutschen Rentenversicherung finden unter:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Traeger/BayernSued/Zahlen_und_Tabellen/ZuT_2019_7.html

- Weitere Informationen zu der Altersrente für besonders langjährig Versicherte bzw. der dafür notwendigen 45-jährigen Wartezeit finden Sie unter:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Altersrente-fuer-langjaehrig-Versicherte/altersrente-fuer-langjaehrig-versicherte_node.html

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3 Antworten

Klugpuperam 09.08.2019 | 16:26
Also, sofern 18 Jahre an Pflichtbeiträgen vorliegen, zählen auch freiwillige Beiträge zu den 45 Jahren, aber in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn nur, wenn man nicht gleichzeitig arbeitslos gemeldet ist. Also: Nach Anspruchsende Alg I nicht beim Jobcenter melden, sondern freiwillige Beiträge entrichten (Krankenkasse bedenken) und später rechtzeitig die abschlagsfreie Rente beantragen.
Pfeifferam 10.08.2019 | 18:31
Zitat von Klugpuper anzeigenausblenden
Als Jahrgang 1959 kann ich die Rente nach 45 Berufsjahren am 01.07.2023 in Anspruch nehmen. Am 01.10.2022 habe ich die 45 Jahre erreicht. Angenommen ich gehe zum 01.10.2021 mit einer schönen Abfindung aus meiner Firma und melde mich nicht arbeitslos, sondern zahle 37.000 EUR (meines Wissens der Durchschnittsbetrag für 33,05 EUR Monatsrente) in die Rentenversicherung ein und überbrücke das Jahr bis zum 01.10.2022 mit meiner Abfindung, gelten dann die 45 Jahre als voll. Und kann ich danach 9 Monate mich arbeitslos melden, um am 01.07.2023 normal in Rente ohne Abschläge (nach 45 Berufsjahren) zu gehen.
DRVam 11.08.2019 | 07:34
Wenn Sie kein Arbeitslosengeld beziehen, können Sie freiwillige Beiträge zahlen und damit die 45 Beitragsjahre erfüllen. Wenn diese erreicht sind, können Sie danach bedenkenlos Arbeitslosengeld bis zum abschlagsfreien Rentenbeginn beziehen. Preiswerter wäre es aber sich direkt arbeitslos zu melden und nebenbei einen versicherungspflichtigen Minijob auszuüben. So kämen Sie auch auf die 45 Beitragsjahre, allerdings wäre das für Sie deutlich preiswerter.
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