Diese Aussage ist nicht richtig!
Die Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung werden folgendermaßen berechnet:
Bei Tod eines Versicherten werden alle bis zum Tod eingezahlten Beiträge berücksichtigt. Des Weiteren erfolgt eine "Hochrechnung " im Rahmen der Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr. Die Zurechnungszeit erhält einen Durchschnittswert aus allen bis zum Tod eingezahlten Beiträgen. Durch die freiwilligen Beiträge erhöht sich auch dieser Durchschnitt. Aufgrund der Beitragszahlungen als Beschäftigter und Selbständiger Handwerker ist dieser Durchschnitt relativ hoch. Durch die freiwilligen Beiträge erwirtschaften Sie allerdings nicht so hohe Rentenanwartschaften.
Dadurch sinkt mit der Zeit Ihr Durchschnitt aus dem ganzen Versicherungsleben, da die Beitragseinzahlungen bei der freiwilligen Versicherung geringer sind als während der Pflichtbeitragseinzahlungen.
Wenn Sie keine freiwilligen Beiträge einzahlen würde der Durchschnitt mit dem bis zum 60. Lebensjahr hochgerechnet wird noch mehr sinken.
Je nach bisherigen individuellen Einzahlungen kann man also bei einer freiwilligen Weiterversicherung oder einer Nichtzahlung von Beiträgen sagen je früher der Leistungsfall eintritt je höher der grundsätzliche Witwenrentenanspruch.