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Experten-Antwort

freiwillige Beiträge - Anspruch auf EMR

von derPrivatier11.02.2019 | 09:27
291 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, folgende Ausgangslage : Arbeitnehmer im Angestelltenverhältnis bis 30.06.2019, 48 Jahre alt, 30 Beitragsjahre, ALG 1 Bezug nach Ende des Arbeitsverhältnisses zunächst nicht geplant Was ist über den 30.06.19 hinaus zu tun um den Anspruch auf EMR nicht zu verwirken ? Freundliche Grüsse derPrivatier

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 11.02.2019 | 12:48

Einige Hinweise haben Sie bereits von senf-dazu und chi erhalten, ich danke den beiden dafür.

Wenn Sie 48 Jahre alt sind, sind Sie Jg 1970 oder 1971 und können daher mit freiwilligen Beiträgen den EM Schutz nicht erhalten, denn Sie haben bei diesen Jahrgängen Ende 1983 garantiert noch keine 5 Beitragsjahre zur RV absolviert.

Daher müssen - egal wann Erwerbsminderung eintritt - in den 5 Jahren davor 36 Pflichtbeiträge liegen.

Es sind Pflichtbeiträge gefordert, Beiträge als Arbeitnehmer oder versicherungspflichtiger Selbständiger, aus Kindererziehung oder Pflege, ein Minijob mit dem Eigenanteil von 3,6 % , etc

Experten-Antwortam 12.02.2019 | 08:32

"Innerhalb kürzester Zeit" bedeutet, dass man nicht viel Zeit hat, weil freiwillige Beiträge spätestens bis 31.03. des Folgejahres gezahlt werden müssten.

Es eilt somit in aller Regel mit der Entscheidung.

Bsp: jemand ist seit Juli 2018 nicht mehr pflichtversichert, dann kann er freiwillige Beiträge für 2018 (Juli-Dez)nur noch bis 31.03.2019 zahlen - ist also wirklich eine recht kurze Zeit.

Ist aber alles für Sie überhaupt nicht relevant, weil Sie am 31.12.1983 "nie im Leben" bereits 5 Beitragsjahre voll hatten (siehe Ihr Alter!).

Deshalb brauchen Sie nicht über Formulierungen dazu nachgrübeln.

Selbstverständlich können Sie freiwillige Beiträge ab Ende der Pflichtversicherung zahlen, diese Beiträge haben aber - wegen des Alters - keinen anwartschaftserhaltende Funktion hinsichtlich einer EM Rente, sondern beeinflussen nur die spätere Altersrente.

5 Antworten

senf-dazuam 11.02.2019 | 09:45
Die DRV schreibt dazu: (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentbl… "Bitte beachten Sie: Sie können sich Ihren Anspruch auf eine Rente im Fall einer Erwerbsminderung mit freiwilligen Beiträgen sichern, wenn Sie > am 31. Dezember 1983 bereits die Wartezeit von fünf Jahren erreicht, > seit Januar 1984 jeden Monat mit einer renten­rechtlich relevanten Zeit belegt haben und > jetzt ohne Unterbrechung freiwillige Beiträge zahlen." siehe dazu auch "Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle" https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5… In Ihrem Alter sollten daher Pflichtbeiträge (Minijob) die EM-Ansprüche aufrechterhalten ...
chiam 11.02.2019 | 09:50
Grundsätzlich braucht es für einen EMR-Anspruch drei Jahre mit Pflichtbeiträgen in den fünf Jahren vor dem Leistungsfall (sogenannte Drei-Fünftel-Belegung). Eine Lücke bis zu zwei Jahren ist also erst einmal unschädlich. Ansonsten sind eben *Pflicht*beiträge erforderlich, freiwillige Beiträge genügen nicht. Pflichtbeiträge gibt es z.B. für einen Minijob mit eigenem Beitragsanteil (derzeit 3,6%) oder für die Erziehung eines Kinds in den ersten drei Lebensjahren (geht aber nur für einen Elternteil).
derPrivatieram 12.02.2019 | 07:55
Besten Dank für die Antworten folgende Fragen haben sich noch aus den DRV Broschüren ergeben: Was bedeutet in diesem Zusammenhang "innerhalb kürzester Zeit" Wenn Sie mitten im Berufsleben aus der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ausscheiden, können Sie durch freiwillige Beiträge weiterhin vom Versicherungsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung profitieren. Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung haben Sie dann allerdings innerhalb kürzester Zeit nicht mehr. Auch der Anspruch auf eine Rehaleistung kann unter Umständen verloren gehen. zu Punkt 3.) ab welchem, du bis mindestens zu welchem Zeitpunkt ohne Unterbrechung Bitte beachten Sie: Sie können sich Ihren Anspruch auf eine Rente im Fall einer Erwerbsminderung mit freiwilligen Beiträgen sichern, wenn Sie 1.) am 31. Dezember 1983 bereits die Wartezeit von fünf Jahren erreicht, 2.) seit Januar 1984 jeden Monat mit einer rentenrechtlich relevanten Zeit belegt haben und 3.) jetzt ohne Unterbrechung freiwillige Beiträge zahlen.
derPrivatieram 12.02.2019 | 07:55
Besten Dank für die Antworten folgende Fragen haben sich noch aus den DRV Broschüren ergeben: Was bedeutet in diesem Zusammenhang "innerhalb kürzester Zeit" Wenn Sie mitten im Berufsleben aus der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ausscheiden, können Sie durch freiwillige Beiträge weiterhin vom Versicherungsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung profitieren. Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung haben Sie dann allerdings innerhalb kürzester Zeit nicht mehr. Auch der Anspruch auf eine Rehaleistung kann unter Umständen verloren gehen. zu Punkt 3.) ab welchem, du bis mindestens zu welchem Zeitpunkt ohne Unterbrechung Bitte beachten Sie: Sie können sich Ihren Anspruch auf eine Rente im Fall einer Erwerbsminderung mit freiwilligen Beiträgen sichern, wenn Sie 1.) am 31. Dezember 1983 bereits die Wartezeit von fünf Jahren erreicht, 2.) seit Januar 1984 jeden Monat mit einer rentenrechtlich relevanten Zeit belegt haben und 3.) jetzt ohne Unterbrechung freiwillige Beiträge zahlen.
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