Wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit in geringfügigem Umfang ausgeüben (Gewinn voraussichtlich < 400 EUR), sind Sie versicherungsfrei und können keine Pflichtbeiträge zahlen. Eine freiwillige Beitragszahlung wäre jedoch möglich.<br />
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Während Ihrer geringfügigen selbständigen Tätigkeit werden Ihnen für die Erziehung Ihre Tochter in den ersten 10 Lebensjahren Berücksichtigungszeiten gutgeschrieben. Diese Berücksichtigungszeiten können die Bewertung der sogenannten beitragsfreien Zeiten positiv beeinflussen.<br />
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Allerdings werden für Zeiten der freiwilligen Beitragszahlung während der ersten 10 Lebensjahre Ihrer Tochter, anders als für Zeiten mit Pflichtbeiträgen nach § 70 Abs. 3a SGB VI, keine zusätzlichen Entgeltpunkte ermittelt.