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Experten-Antwort

Freiwillige Beiträge für 2020 - welches Durchschnittsentgelt wird bei der späterer Rentenberechnung genommen?

von Potentieller Beitragszahler05.02.2021 | 17:18
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4 Antworten

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Ich unterliege nicht der Versicherungspflicht in der DRV und erwäge noch freiwillige Beiträge für das Jahr 2020 zu entrichten, das wäre noch möglich bis 31.03.2021, so weit so klar. 2 Fragen: a) Welches Durchschnittsentgelt wird bei der späteren Rentenberechnung herangezogen, das von 2020 oder das höhere von 2021? b) Ich müsste die Beitragszahlung bei der DRV noch anmelden. Kann ich für 2020 auch dann noch zahlen, wenn mir der Bescheid/die Bewilligung erst nach dem 31.03.2021 zugeht? Vielen Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Potenzieller Beitragszahler,

für die Ermittlung von [Entgeltpunkten:]https://www.ihre-vorsorge.de/magazin/lesen/entgeltpunkte-basis-fuer-die-rentenberechnung.html (und damit für die Rentenberechnung) wird das Durchschnittsentgelt des Jahres herangezogen für das die Beiträge gezahlt wurden.

Bei Beiträgen, die für 2020 gezahlt wurden also das Durchschnittsentgelt des Jahres 2020.

Um die Frist für die rückwirkende Beitragszahlung für das Jahr 2020 einzuhalten, reicht es aus, einen Antrag bis zum 31.03.2021 zu stellen.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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3 Antworten

W°lfgangam 05.02.2021 | 21:22
Hallo Potentieller Beitragszahler, Zu b) sofern ein rechtswirksamer Antrag bis zum 31.03. vorliegt - kann auch formlos/telefonisch noch am 31.03. erfolgen = "ich brauch mal einen Beratungstermin für die freiwillige Versicherung für 2020", ist zunächst die 'Einzahlungsfrist' für 2020 gewahrt. Selbst, wenn die Beratung erst im Herbst erfolgen sollte, der Bescheid um Weihnachten 2024 (verspätet ;-)) erfolgt, haben Sie anschließend immer noch 3 Monate Zeit, die Beiträge zu überweisen = 'save', alles rechtzeitig. Zu a) Das von 2020. Änderungen für die Höhe der freiwilligen Beiträge würden sich nur ergeben, wenn sich die Bemessungsgrenzen 2021/2020 geändert hätten = höherer Beitragssatz und/oder bei Mindestbeiträgen Minijobgrenze verändert. Gruß w.
W°lfgangam 06.02.2021 | 15:03
Zitat von Balluf anzeigenausblenden
Hallo Balluf, ohne Wissen von Steuerrecht würde ich sagen: Zufluss + Abfluss im _laufenden_ Jahr, also keine steuerrechtliche Zuordnung der weiteren (Teil)Ausgleichszahlung in 2021 für Steuerjahr 2020. Nebenbei: der 31.03. ist nur Ausschlussdatum für die freiwilligen Beiträge für das Vorjahr. Die Ausgleichszahlung können Sie unabhängig davon bis zum 31.12. leisten (um sie steuerrechtlich im lfd. Jahr zu 'verwerten') ...Jahr für Jahr wieder, bis der Abschlag 'voll' ist. Zu steuerrechtlichen Fragen suchen Sie bitte ein Steuer-Forum auf oder Fragen Ihren Steuerberater :-) Gruß w.
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