Hallo Andreas,
sofern aufgrund eines Leistungsbezuges Rentenversicherungspflicht besteht, ist eine freiwillige Versicherung nicht möglich.
Treffen Kalendermonate mit freiwilligen Beitragszeiten in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn mit Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit zusammen, können diese für die 45-jährige Wartezeit nicht berücksichtigt werden (geregelt in § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4 SGB VI).
Ohne eine Arbeitslosenmeldung bei der Agentur für Arbeit, läge keine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vor, sodass dann freiwillige Beiträge auch innerhalb der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden könnten. Eine nicht anrechenbare Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit steht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen der Berücksichtigung von freiwilligen Beiträgen in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn auf die Wartezeit von 45 Jahren nicht entgegen.
Das Vorliegen von Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II steht der Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn ebenfalls nicht entgegen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung