Hallo Fragender,
eine freiwillige Beitragszahlung bei bestehender Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist ausgeschlossen.
Die freiwillige Beitragszahlung dient beispielweise zur Erfüllung von bestimmten Mindestversicherungszeiten sowie zur Schließung von kurzfristigen Lücken im laufenden Versicherungsverlauf um etwaigen Nachteilen entgegen zu wirken. Bei bestehender Versicherungspflicht wird der Zeitraum abgedeckt und es werden hierfür Anwartschaften erwirtschaftet. Die Erfordernis einer freiwilligen Beitragszahlung entfällt daher.
Weiterhin ist eine freiwillige Beitragszahlung zum Zwecke der Erhöhung der Rente nicht lohnenswert. Für die Einzahlung des aktuellen Mindestbeitrag von 79,60 Euro erhalten Sie später eine monatliche Altersrente von aktuell ca. 0,35 Euro.
Das wäre aber vielleicht mal interessant, wenn man freiwillige Zusatz-Beiträge bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zahlen könnte.
Warum ist das vom Gesetzgeber ausgeschlossen?
Kann mir das jemand erklären?
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