Eine selbständige Tätigkeit und ein Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber sind getrennt voneinander zu betrachten.
Gehen Sie einem Beschäftigungsverhältnis nach (d.h. angestellt bei einem Arbeitgeber) und erzielen Sie ein Entgelt in der Gleitzone, so liegt bei Ihnen Versicherungspflicht in der Rentenversicherung vor.
Falls Sie als Selbständiger bisher freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben, sind diese Beiträge ab dem Vorliegen von Versicherungspflicht zu erstatten, da dann eine freiwillige Beitragszahlung nicht mehr zulässig ist.
Bei Fragen zur Arbeitslosenversicherung wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Agentur für Arbeit.