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freiwillige Beiträge zur gRV

von Franck06.11.2007 | 12:53
1348 Ansichten
3 Antworten

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Ein Selbständiger, der aus der Arbeitslosigkeit eine Existenz gegründet hat, zahlt freiwillig den Mindestbeitrag in die DRV. Anspruch auf Erwerbsmindungsrente (EMR) hat er nur, wenn im EU-Fall innerhalb der letzten fünf Jahre mind. drei Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Gelten die freiwillige Beiträge als Pflichtbeiträge? Müssen die drei Pflichtbeitragsjahre zusammenhängend innerhalb des fünfjährigen Betrachtungszeitraumes sein? Gruß Frank J. Kontz

3 Antworten

Tomam 06.11.2007 | 13:16
Er kann sich durch Zahlung der frw. Beiträge den Schutz auf EM aufrecht erhalten, wenn 1. bis 1983 60 Monate Beiträge vorhanden sind und 2. danach jeder Monat lückenlos rentenrechtlich belegt ist. Die frw. Beiträge gelten dann nicht als Pflichtbeiträge, aber die Absicherung wg. EM ist trotzdem gegeben.
Franckam 06.11.2007 | 13:21
Das heißt, ein ArbN, der von 1990 bis 10/2007 im Angestelltenverhältnis war und sich ab 11/2007 selbständig macht, hat keine Chance mit freiwilligen Beiträgen in den Genuß einer EMR zu kommen.
Franckam 06.11.2007 | 13:47
Vielen Dank an Tom und Experte.
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