Hallo Herr Hansen,
im § 207 SGB VI steht: "Die Träger der Rentenversicherung können Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zulassen." Warum Ihnen diese Möglichkeit nicht eingeräumt wurde, sollten Sie bei Ihren RV-Träger erfragen. Ein Antrag auf Nachzahlung kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Deshalb wäre es für Sie wahrscheinlich schon wichtig, dass Ihnen die Teilzahlungen (welche auch über das 45. Lebensjahr hinaus zulässig sind) ermöglicht werden.
Es handelt sich auf jeden Fall um eine freiwillige Beitragszahlung. Das heißt, Sie nicht nicht gezwungen, die bewilligte Beitragsleistung auch tatsächlich zu erbringen.