Wenn Ihre letzte versicherte Beschäftigung noch keine drei Jahre zurückliegt, lassen sie sich die Arbeitsunfähigkeit durch Ihre Ärztin bescheinigen. Wenn Sie diese Bescheinigungen ihrem RV-Träger vorlegen, wird die Zeit als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit vorgemerkt. Dies gilt jedoch grundsätzlich nur innerhalb dieser Dreijahresfrist. Sobald Ihre letzte Beschäftigung vor mehr als 3 Jahren beendet wurde, müssen Sie sich mit Ihrem eingeschränkten Leistungsvermögen bei der Agentur für Arbeit melden, um Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit zu bekommen. Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit gibt es dann trotz weiterhin vorliegender Erkrankung in der Regel nicht mehr. Wenn Ihr Ablehnungsbescheid bereits bindend geworden ist, werden Sie für 2016 keine freiwilligen Beiträge mehr zahlen können. Um prüfen zuverlässig zu lassen, welche Möglichkeiten sich für Sie bezüglich der Absicherung eines späteren EM-Rentenanspruchs ergeben, setzten Sie sich bitte mit Ihrem zuständigen RV-Träger in Verbindung.