Für den Erhalt der versicherungsrechtlichen Voraussetzung für eine Rente wegen Erwerbsminderung
mit einer freiwilligen Beitragszahlung ist erforderlich, dass Sie vor dem 01.01.1984 die allgemeine
Wartezeit von fünf Jahren zurückgelegt haben und die Zeit vom 01.01.1984 an lückenlos mit Beiträgen
oder einem Ersatztatbestand belegt ist. Die von Ihnen angesprochene Regelung mit den drei Jahren
Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten 5 Jahre findet in Verbindung mit freiwilligen Beiträgen keine Anwendung.
Eine Belegung mit freiwilligen Beiträgen ist jedoch nicht erforderlich in den Monaten, für die noch eine
Beitragsleistung zulässig wäre. Das bedeutet konkret, dass bei Eintritt einer Erwerbsminderung bis zum
31.03.2017 das Jahr 2016 nicht zwingend mit freiwilligen Beiträgen belegt sein müsste, und bei Eintritt einer
Erwerbsminderung ab 01.04.2017 alle freiwilligen Beiträge bis Dezember 2016 vollständig entrichtet sein
müssen.