Hallo,
Berechtigt zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen wegen Schul- und Studienzeiten sind gemäß § 207 SGB VI, die Versicherten die
Zeiten einer schulischen Ausbildung beziehungsweise eines Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs nach dem vollendeten 16. Lebensjahr nachweisen können und zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind oder zum Zeitpunkt des Nachzahlungsantrages rentenversicherungspflichtig sind. Daher dürfte Ihr Sohn die Voraussetzung erfüllen.
Bitte beachten Sie, dass freiwillige Beiträge zur 45-jährigen Wartezeit nur mitzählen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung