Hallo B.W.,
folgende Regelung gilt für die Bewertung der freiwilligen Beiträge aus dem Beitrittsgebiet:
-Zeiten, für die freiwillige Beiträge im Zeitraum vom 01.07.1945 bis 31.12.1991 gezahlt wurden, sind mit Entgeltpunkten (Ost) zu berücksichtigen,
-Zeiten, für die freiwillige Beiträge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Beitrittsgebiet nach dem 31.12.1991 bis 31.03.1999 gezahlt wurden, erhalten Entgeltpunkte (Ost), wenn sie lediglich i.H.v. 1/7 der Bezugsgröße (Ost) gezahlt wurden. Wurden die freiwilligen Beiträge in diesem Zeitraum jedoch auf der Grundlage der in den alten Bundesländern geltenden Rechengrößen gezahlt, so erhalten sie Entgeltpunkte (West).
Alle anderen Zeiträume danach sind mit Entgeltpunkten (West) zu berücksichtigen.
Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 254d Abs. 1 Nr. 4 SGB VI.