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Experten-Antwort

freiwillige Beträge im Osten = Ost-Entgeltpunkte?

von B.W.07.10.2010 | 13:05
1833 Ansichten
3 Antworten
Bekommt man für freiwillige Beiträge, die im Beitrittsgebiet gezahlt werden, Entgeltpunkte West oder Entgeltpunkte Ost? Wo finde ich die entsprechende gesetzliche Regelung? Danke!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 08.10.2010 | 10:10

Hallo B.W.,

folgende Regelung gilt für die Bewertung der freiwilligen Beiträge aus dem Beitrittsgebiet:

-Zeiten, für die freiwillige Beiträge im Zeitraum vom 01.07.1945 bis 31.12.1991 gezahlt wurden, sind mit Entgeltpunkten (Ost) zu berücksichtigen,

-Zeiten, für die freiwillige Beiträge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Beitrittsgebiet nach dem 31.12.1991 bis 31.03.1999 gezahlt wurden, erhalten Entgeltpunkte (Ost), wenn sie lediglich i.H.v. 1/7 der Bezugsgröße (Ost) gezahlt wurden. Wurden die freiwilligen Beiträge in diesem Zeitraum jedoch auf der Grundlage der in den alten Bundesländern geltenden Rechengrößen gezahlt, so erhalten sie Entgeltpunkte (West).

Alle anderen Zeiträume danach sind mit Entgeltpunkten (West) zu berücksichtigen.

Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 254d Abs. 1 Nr. 4 SGB VI.

2 Antworten

-_-am 08.10.2010 | 01:09
"Entgeltpunkte (West)" nennen sich einfach nur "Entgeltpunkte". Dagegen gibt es übergangsweise "Entgeltpunkte (Ost)". § 254b SGB VI: Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland werden persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gebildet, die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwerts treten. An die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte treten Entgeltpunkte (Ost) für ... Siehe: http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__254d.html… http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Gt.do?f=G… Normale freiwillige Beiträge bedürfen auch in den neuen Bundesländern keiner besonderen Bewertung. In der Zeit ab 01.01.1992 konnten auch im Beitrittsgebiet freiwillige Beiträge grundsätzlich nur noch nach den allgemeinen Vorschriften des SGB 6 (§§ 7, 161) auf der Grundlage der in den alten Bundesländern geltenden Rechengrößen gezahlt werden. Diese Beiträge erhalten keine Entgeltpunkte (Ost). Eine Ausnahme gilt allerdings für die freiwilligen Beiträge, die in der Zeit bis zum 31.03.1999 nach § 279b SGB 6 a.F. zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt werden konnten. Diese Beiträge wurden als Mindestbeiträge auf der Grundlage der Bezugsgröße (Ost) gezahlt und erhalten daher Entgeltpunkte (Ost).
J.S.am 18.10.2010 | 12:56
Gehe ich recht in der Annahme, dass sich diese Antwort auch auf Einzahlungen in die FZRV des Beitrittsgebietes bezieht? Und wo stehen diese Punkte verzeichnet in der Verlaufsaufstellung?
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