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Experten-Antwort

Freiwillige Einzahlung nach Renteneintritt

von Senior13.11.2020 | 10:43
222 Ansichten
7 Antworten
Es besteht für mich die Möglichkeit nach 45 Beitragsjahren zum 01.02.2021 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschläge zu beziehen. Der Termin für die reguläre Altersrente wäre der 01.03.2023 Können für diesen Zeitraum von 2 Jahren und einem Monat von meinem jetzigen Arbeitgeber, obwohl ich seit dem 01.02.2021 dann schon Rente beziehe, die bisherigen Pflichtbeiträge weiter eingezahlt werden um bei Eintritt in die reguläre Altersrente eine dann angepasste Rente zu beziehen? Vielen Dank im voraus!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 13.11.2020 | 11:17

Hallo Senior,

ja, dies ist ohne weiteres möglich. Allerdings müssen Sie, wenn Sie neben einer vorgezogenen Altersrente noch arbeiten möchten, einige Hinzuverdienstregeln beachten. Erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze kön­nen Sie unbegrenzt hinzuverdienen. Bis dahin kann ein Hinzuverdienst Auswirkun­gen auf Ihre Rentenhöhe haben.

Nähere Informationen hierzu erhalten Sie z. B. auch in der Broschüre „Flexibel in den Ruhestand“, welche Sie unter

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/flexibel_in_den_ruhestand.pdf?__blob=publicationFile&v=7

herunterladen können.

Die während der Beschäftigung neben der Altersrente gezahlten Beiträge werden dann mit Erreichen der Regelaltersgrenze bei Ihrer Altersrente berücksichtigt. Arbeiten Sie auch über die Regelaltersgrenze hinaus und zahlen auch weiterhin Beiträge zur gesetzliche Rentenversicherung (Verzicht auf die Versicherungsfreiheit), werden die dann weiterhin erworbenen Anwartschaften jeweils zum 01.07. des Folgejahres rentensteigernd bei Ihrer Altersrente berücksichtigt.

Gern können Sie sich zu diesem Thema auch persönlich und individuell in einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers in Ihrer Nähe beraten lassen.

6 Antworten

Senioram 13.11.2020 | 12:25
Vielen Dank für die Antwort, allerdings ist der Plan nicht mehr zu arbeiten, sondern ich würde mich mit dem Arbeitgeber einigen wollen, dass ich die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beziehe und als Gegenleistung für das aufgeben des Arbeitsplatzes, der Arbeitgeber weiter die Beiträge in die Rentenversicherung einzahlt bis ich dann die reguläre Altersrente beziehe. Vielen Dank!
-am 13.11.2020 | 14:15
Senior schrieb

Vielen Dank für die Antwort, allerdings ist der Plan nicht mehr zu arbeiten, sondern ich würde mich mit dem Arbeitgeber einigen wollen, dass ich die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beziehe und als Gegenleistung für das aufgeben des Arbeitsplatzes, der Arbeitgeber weiter die Beiträge in die Rentenversicherung einzahlt bis ich dann die reguläre Altersrente beziehe.

Vielen Dank!

Hallo Senior, eine „Weiterzahlung“ der Pflichtbeiträge aus einer abhängigen Beschäftigung ist nur möglich, wenn der Beitragszahlung auch eine entsprechende versicherungspflichtige Beschäftigung zugrunde liegt. Das von Ihnen hier angedachte Model kann also ohne eine weitere Beschäftigungsausübung so leider nicht funktionieren. Denkbar wäre allerdings z. B. die Zahlung freiwilliger Beiträge ab Beginn der vorgezogenen Altersrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Weitere Informationen hierzu finden Sie auch in der Broschüre „Freiwillig rentenversichert: Ihre Vorteile“, welche Sie unter https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… herunterladen können. Lassen Sie sich zu den Möglichkeiten einer Beitragszahlung nach Rentenbeginn gern auch persönlich und individuell in einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers beraten.
KSCam 13.11.2020 | 18:20
Es ist möglich freiwillige Beiträge zu zahlen, das kann natürlich auch der AG übernehmen. Aber warum sollte er das tun? Sie wollen doch in Rente und könnten genauso weiterarbeiten? Ungewöhnlicher Plan.
Ouzam 13.11.2020 | 14:40
Insbesondere wäre das Modell steuerrechtlich sehr interessant. Ohne jegliche Gegenleistungspflicht würde es sich um eine Schenkung handeln. Die entsprechende Besteuerung können Sie beim Finanzamt erfragen.
KSCam 14.11.2020 | 10:53
Welche Änderung zum 01.07. meinen Sie? In welchem Jahr? Am 01.07.2017 (!) hat sich was diesbezüglich geändert, aber eben nur bezüglich der Regelaltersrente; Fragesteller fragt jedoch nach Rente für bes. langj. Versicherte. Ist Ihre Kritik an meiner Antwort wirklich begründet? Oder wieder mal reines Gemotze und Stänkern in der Anonymität?
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