Hallo Geronimo,
für die Nachzahlung nach § 207 SGB VI stehen die nicht mit Beiträgen belegten Monate der schulischen Ausbildung nach Vollendung des 16. Lebensjahres zur Verfügung, die zwar von der Art der Ausbildung her den Tatbestand der Anrechnungszeit erfüllen, aber nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden können.
Die Promotion ist nicht Endzeitpunkt der Anrechnungszeit, wenn vor der Promotion im gleichen Studiengang bereits eine andere Abschlussprüfung (zum Beispiel Diplomprüfung) mit Erfolg abgelegt worden ist. In diesen Fällen endet die Hochschulausbildung bereits mit dem Tage des Bestehens dieser anderen Prüfung.
Dies wurde auch in Ihrem Fall entsprechend geprüft und beschieden.
Ihr Promotionsstudium erfüllt somit nicht die Tatbestände für eine Anrechnungszeit.
Aus diesem Grund wird dieser Zeitraum auch nicht als Anrechnungszeit, die die anzurechnende Höchstdauer überschritten hat, in Ihrem Versicherungsverlauf ausgewiesen.
Eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nach § 207 SGB VI ist für den Zeitraum des Promotionsstudiums somit nicht möglich.
Für die 12 Kalendermonate nach Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum vollendeten 17. Lebensjahr ist die Nachzahlung freiwilliger Beiträge auf Antrag möglich.
Die Bewertung der eingezahlten freiwilligen Beiträge mit Entgeltpunkten richtet sich nach dem für das Einzahlungsjahr geltenden durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelt. Hierbei ist nicht von dem vorläufigen, sondern von dem später abschließend festgestellten Bruttojahresarbeitsentgelt für das jeweilige Jahr auszugehen. Ausnahmen gelten nur im Jahr des Rentenbeginns und im davor liegenden Kalenderjahr (§ 70 Abs. 1 SGB VI).