Eine Beitragserstattung ist nicht möglich. Sie haben nun jedoch, aufgrund des Erfüllens der allgemeinen Wartezeit, einen Rentenanspruch, sobald Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben.
Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenPersönlich beantwortet im Expertenforum
Eine Beitragserstattung ist nicht möglich. Sie haben nun jedoch, aufgrund des Erfüllens der allgemeinen Wartezeit, einen Rentenanspruch, sobald Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben.
§ 210 Abs. 3 Satz 3 SGB VI, oder?Nebenbei: Freiwillige Beiträge werden nur zur Hälfte erstattet, das würde Ihnen nicht gefallen.Wie kommen Sie zu dieser Behauptung? Wo steht das?
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.