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Experten-Antwort

Freiwillige Rentenbeitraege Auszahlen

von Elisabeth10.07.2019 | 22:44
217 Ansichten
13 Antworten

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Kann ich meine freiwilligen Rentenbeitraege Auszahlen lassen. Ich bin Deutsch ( 63 jahre alt) und habe mein ganzes Leben im Ausland gewohnt und gearbeitet. Ich habe fuer 10 Jahre aus dem Ausland freiwillig in die Deutsche Rente eingezhalt. Kann ich mir diese Rente auszahlen lassen.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Eine Beitragserstattung ist nicht möglich. Sie haben nun jedoch, aufgrund des Erfüllens der allgemeinen Wartezeit, einen Rentenanspruch, sobald Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben.

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12 Antworten

Klugpuperam 11.07.2019 | 01:07
Nein, Sie haben die allgemeine Wartezeit (5 Jahre) erfüllt und durch die deutsche Staatsangehörigkeit haben Sie das Recht zur freiwilligen Versicherung. Daher ist eine Beitragserstattung nicht möglich. Nebenbei: Freiwillige Beiträge werden nur zur Hälfte erstattet, das würde Ihnen nicht gefallen.
Nachfrageram 11.07.2019 | 09:07
Hallo Klugpuper, Aus Ihrer Nebenbei-Antwort: >*"Nebenbei: Freiwillige Beiträge werden nur zur Hälfte erstattet, das würde Ihnen nicht gefallen."*< stellt sich mir die Frage: werden die freiwillig gezahlten RV-Beiträge bei einer späteren Rentenberechnung nicht auch nur zur Hälfte beim Rentenempfänger berücksichtigt? Ähnlich, wie bei den gesetzlich gezahlten RV-Beiträgen eines Arbeitnehmers, wo auch nur der Arbeitnehmeranteil in die Rentenberechnung des Arbeitnehmers einfließt und der RV-Arbeitgeberanteil für die allgemeinen Aufgaben der RV zur Verfügung stehen? So gesehen, würde sich doch an der Verfahrensweise nichts ändern? Bedanke mich für eine allgemeine Aufklärung.
Klugpuperam 11.07.2019 | 16:45
Gezahlte Beiträge werden (losgelöst von der Frage der Beitragstragung) in Entgelt umgerechnet. Dieses wurd ins Verhältnis zum Durchschnittsentgelt gesetzt und so Entgeltpunkte ermittelt. Ihre Darstellung der Rentenberechnung ist nicht korrekt.
BEam 11.07.2019 | 17:41
Nebenbei: Freiwillige Beiträge werden nur zur Hälfte erstattet, das würde Ihnen nicht gefallen.
Wie kommen Sie zu dieser Behauptung? Wo steht das?
§ 210 Abs. 3 Satz 3 SGB VI, oder?
KSCam 11.07.2019 | 18:40
liebe/r @empört, hauptsachen man motzt lautstark, gell? Von dieser Regelung sind doch kaum Menschen betroffen. Kennen Sie einen einzigen den das tatsächlich betrifft? Ich habe das in meiner über 30 jährigen Beratungspraxis bei der DRV noch kein einziges Mal erlebt. Wieviele Menschen haben wohl irgendwann mal freiwillige Beiträge gezahlt und lassen sich diese dann erstatten, weil Sie im Regelalter immer noch keine 60 Monate haben? Wieviele Ausländer entscheiden sich freiwillg zu zahlen und wollen dann ( bei der Rückkehr in die Heimat) doch die Erstattung weil Sie es sich anders überlegt haben und doch später die Rente nicht wollen? Fragen Sie @cola - der kennt ja jetzt sämtliche Statistiken! Der weiß auch wieviele 45 jährigen Uruguayer eine Teilrente beziehen....
Empörtam 11.07.2019 | 18:09
Sauerei! Man zahlt voll ein und bekommt später nur die Hälfte erstattet. Da bereichert sich also die Rentenversicherung an den Beitragszahlern.
empörtam 11.07.2019 | 21:14
Wird die Regelung besser, wenn nur wenige Menschen betroffen sind?
W°lfgangam 11.07.2019 | 22:28
...wird diese Regelung schlechter, die schon _vor_ der Einzahlung Bestandskraft hat - welche Folgewirkungen das auslösen kann? Offensichtlich benötigen Sie eine Vorlesehilfe, um Sie auf alle Eventualitäten in solch einem Fall vorzubereiten, falls Sie so einfach bereit sind, mal eben ein paar 1000 Euronen hier und da zu platzieren – typisch D/hat mir keiner vorher gesagt/Betriebsanleitung/AGB lese ich eh nicht/weiß ja alles besser - ich mach das mal 'blind' ...und mecker dann hinterher /dieser *Scheißstaat ;-) Gruß w.
Horst am 11.07.2019 | 22:41
Das wurde bereits 1889 so im Gesetz festgehalten und beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Näheres dazu können Sie in den Stenografischen Berichten des Reichtsags Seite 1357 B - D zur Sitzung vom 06.04.1989 und im Urteil des Bundessozialgerichts vom 20.03.1969 - Aktenzeichen 12 RJ 256/68 nachlesen. Die Nichterstattung der Arbeitgeberbeiträge ist übrigens vom Bundesverfassungsgericht als nicht verfassungswidrig eingestuft worden. (Beschluss des BVerfG vom 24.11.1986, AZ: 1 BvR 772/85, 773/85, 939/85, SozR 2200 § 1303 Nr. 34)
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