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Experten-Antwort

freiwillige Rentenbeiträge um Anwartschaft Erwerbsminderungsrente zu erhalten

von Hubert09.03.2017 | 15:07
1900 Ansichten
4 Antworten

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Guten Tag, ich werde zum 31.05.2017 aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheiden und vorerst keine neue Beschäftigung aufnehmen. Ist es möglich durch die Zahlung von freiwillige Beiträgen die Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung zu erhalten ? Nach jetzigem Stand wäre die Anwartschaft erfüllt, da ich im Zeitraum von 5 Jahren (01.06.2012 - 31.05.2017 48 Pflichtbeitragsmonate hätte). Diesen Status möchte ich durch die freiwilligen Zahlungen erhalten.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 09.03.2017 | 15:43

Hallo Hubert,

Forumsteilnehmer Horstt hat Ihnen schon die richtige Antwort gegeben, freiwillige Beiträge können nur nach dieser sehr begrenzten Übergangsregelung die Anwartschaft auf EM-Rente erhalten.

3 Antworten

Horsttam 09.03.2017 | 15:32
Die Aufrechterhaltung des Erwerbsminderungsschutzes mit Hilfe von freiwilligen Beiträgen ist nur dann möglich, wenn - vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren an Beitragszeiten erfüllt ist UND - seither ein lückenloses Konto vorhanden ist
Andrejam 12.03.2017 | 16:22
Mein Problem ist ein ganz ähnliches. Darum möchte ich mich gerne hier mit ranhängen. Bei mir ist die Anwartschaft seitens der Rentenversicherung schon bestätigt worden. Ich erfülle diese 1984-er Regelung. Zum 31.12.15 habe ich meine versicherungspflichtige Tätigkeit beendet. Leider gab es bei der Beantragung der Freiwiliigen Mitgliedschaft immer wieder Verzögerungen, die nicht in meiner Verantwortung lagen. Nun naht der 31.3. und ich weiß, ich darf keine Versicherungslücke haben. Immer noch habe ich keinen Bescheid, über die Freiwillige Mitgliedschaft und dementsprechend noch keine Beiträge einzahlen können. Im Telefongespräch mit der Bearbeiterin in Strahlsund, die es allerdings nach einem letzten Schreiben der RV vom Februar nicht mehr ist, versicherte sie mir, dass durch dieses laufende Verfahren eine Fristwahrung in Gang ist. Jetzt habe ich eben auch auf der Seite der RV gelesen, dass "Wenn ein Verfahren zwischen 1.1. und 31.3. läuft, eine Fristverlängerung von max. 3 Monaten nach Verfahrensende in Kraft ist." Meine Sorge ist, dass eine - durch mich nicht verschuldete - Lücke in der Versichertenbiografie entsteht und ich dadurch meine Anwartschaft verliere. Ich hätte jetzt gerne die Bestätigung, dass das mit der Fristverlängerung in meinem Fall tatsächlich so ist, bzw. falls nicht, einen Rat, was ich noch tun könnte. Vielen Dank
Horsttam 13.03.2017 | 12:25
Es ist richtig, dass der erstmalige (formlose) Antrag auf Zahlung von freiwilligen Beiträgen als fristwahrend gilt. Irgendwann bekommen Sie auch einen Bescheid. Sofern der 31.03.2017 bereits abgelaufen ist bzw. in Kürze erreicht ist, haben Sie die Möglichkeit binnen von 3 Monaten die Zahlung nachzuholen. Beispiel: Sollte der Bescheid am 13.03.2017 erfolgen, liefe die Frist zur Zahlung bis 12.06.2017.
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