Hallo sojan,
um den Schutz für eine Erwebsminderungsrente aufrecht zu erhalten, gibt es in der Rentenversicherung eine Vertrauensschutzregelung. Vor dem Jahr 1984 müssen
5 Jahre Beitragszeiten zurückgelegt sein und ab dem 01.01.1984 muß jeder Monat lückenlos mit Anrechnungszeiten, Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beitragszeiten belegt sein. Die Antragstellung für die Zahlung von freiwilligen Beiträgen für das vorangegangene Kalenderjahr hat bis zum 31.03. des Folgejahres zu erfolgen. Entsteht eine Lücke im Versicherungsverlauf, kann der Erwebsminderungsschutz nicht aufrecht erhalten bleiben. Ein Anspruch auf die Rente wegen Erwerbsminderung besteht dann nicht mehr.