Die Regelung in § 57 Satz 2 SGB 6 besagt, dass die Anrechnung einer Berücksichtigungszeit bei Selbständigen ausgeschlossen ist, wenn eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit vorliegt. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht, wenn während der selbständigen Tätigkeit Pflichtbeiträge (z.B. wegen Kindererziehung oder wegen einer Pflichtversicherung für Selbständige) vorliegen. Haben Sie während der Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung ( bis 10 Jahre nach Geburt) zugleich mehr als geringfügig selbständig gearbeitet und lediglich freiwillige Beiträge geleistet, so kommt eine Anrechnung einer Berücksichtigungszeit nicht in Betracht.