Wenn Sie bereits vor dem 01.01.1984 die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben, können Sie auch ohne die drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb des Fünfjahreszeitraumes die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsminderung aufrechterhalten. Voraussetzung ist, dass in der Zeit vom 01.01.1984 bis zum Eintritt Ihrer Erwerbsminderung jeder Kalendermonat mit sogenannten Anwartschaftserhaltungszeiten (Beitragszeiten, Anrechnungszeiten, freiwillige Beiträge) belegt ist. Sollte diese Voraussetzung erfüllt sein, können Sie durch die laufende freiwillige Beitragsentrichtung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen aufrechterhalten. Eine freiwillige Beitragsentrichtung ist noch bis zum 31.03.2017 für das Jahr 2016 zulässig.