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Experten-Antwort

Freiwillige RV - Frist zu Aufrechterhaltung von Ansprüchen

von Frank Eidos14.06.2016 | 17:37
1328 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Experten, ich stieg Anfang April nach vielen Arbeitsjahren komplett aus dem Berufsleben aus und bin seitdem nicht mehr rentenversichert. Ich möchte mir jedoch meinen bisher bestehenden Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erhalten und denke aus diesem Grund darüber nach, mich freiwillig bei der DRV zu versichern. Meine Frage: Kann ich das jetzt (im Juni) noch tun, und wenn ja, gilt das dann rückwirkend ab April 2016? Vielen Dank vorab für Ihre Antworten!

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wenn Sie bereits vor dem 01.01.1984 die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben, können Sie auch ohne die drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb des Fünfjahreszeitraumes die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsminderung aufrechterhalten. Voraussetzung ist, dass in der Zeit vom 01.01.1984 bis zum Eintritt Ihrer Erwerbsminderung jeder Kalendermonat mit sogenannten Anwartschaftserhaltungszeiten (Beitragszeiten, Anrechnungszeiten, freiwillige Beiträge) belegt ist. Sollte diese Voraussetzung erfüllt sein, können Sie durch die laufende freiwillige Beitragsentrichtung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen aufrechterhalten. Eine freiwillige Beitragsentrichtung ist noch bis zum 31.03.2017 für das Jahr 2016 zulässig.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 sind hier u.a. auch Anwartschaftserhaltungszeiten, sofern der Versicherte während der gesamten Zeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatte.

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5 Antworten

Lalaam 14.06.2016 | 18:04
Die Frage dürftre doch eher lauten, ob es überhaupt möglich ist, dass Sie die Voraussetzungen* erfüllen mit Hilfe von freiwilligen Beiträgen den Erwerbsminderungsschutz aufrecht zu erhalten. Die Frage ist auch, warum Sie aus dem Berufsleben ausscheiden. Sofern Sie selbständig sind (was nicht sein wird, weil Sie ja nicht mehr im Berufsleben stehen), sollte Sie eine Beratungsstelle/Versicherungsamt aufsuchen und über die Möglichkeit oder gar die Pflicht zur Beitragszahlung sich informieren zu lassen. Wenn Sie aus dem Berufsleben ausgeschieden sind, um ihre Kinder zu erziehen, sollten Sie einen Antrag auf Zuordnung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten stellen. Dadurch würde die Lücke im Versicherungsverlauf auch geschlossen werden und der EMSchutz bleibt bestehen. *Vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt UND seither einen lückenlosen Versicherungsverlauf.
W*lfgangam 14.06.2016 | 19:12
Hallo Frank Eidos, die Frist, um Lücken in 2016 mit freiwilligen Beiträgen zu schließen, endet am 31.03.2017. Bis dahin haben Sie viel Zeit, sich individuell über Sinn/Unsinn - gemessen an Ihrem bisherigen Versicherungsverlauf - ortsnah bei einer Beratungsstelle zu informieren. Gruß w.
Frank Eidosam 15.06.2016 | 09:15
Noch eine Nachfrage zu Ihrer Antwort: Ist es nicht so, dass Menschen, die aus den NBL kommen ("Beitrittgsgebiet"), in diesem Zusammenhang erst ab 1992 lückenlose Pflichtbeiträge bzw. rentenrechtliche Zeiten nachweisen müssen, um die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsminderung aufrechterhalten?
Lalaam 15.06.2016 | 10:34
ja, weil "Aufenthalt im Beitrittgebiet" eine eventuelle Lücke bis 31.12.1991 füllen würde. Dann den restlichen Voraussetzungen ändert sich aber nichts.
Frank Eidosam 15.06.2016 | 18:22
Ich bedanke mich bei allen, die mir geantwortet haben. Das hier ist ein tolles Forum, freundlich, sachlich, hilfreich!
Deutsche Rentenversicherung
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