Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück

Freiwillige Versicherung

von John Doe27.12.2016 | 12:40
2717 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Sehr geehrtes Expertenteam, auf Grund der Planungen zum vorzeitigen Ausscheiden (austeigen) aus dem Berufsleben, beschäftige ich mich mit dem Thema freiwillige Versicherung bzw. den Leistungen. Ich bin mir in ausgewählten Punkten nicht ganz sicher, weshalb ich um Ihre Unterstützung bitte. Meine Fakten: • Geboren 1980 • Pflichtbeiträge - mit Unterbrechungen 1997 und 1998 - durchgehend seit 1999 • Wartezeiten erfüllt. Regelaltersrente - bereits erworbene Entgeltpunkte bleiben in jedem Fall erhalten (mit und ohne freiwilliger Versicherung) Altersrente für besonders langjährige Versicherte Meine aktueller „Anspruch“ sieht wie folgt aus: Nach 45 (Pflicht-)Beitragsjahren kann ich (Jhg. 1980) meine Altersrente abschlagsfrei beziehen? Im Fall von freiwilligen Beiträgen: Wenn ich 18 Jahre Pflichtbeitragszeiten erfüllt habe, kann ich durch die freiwillige Versicherung meinen Anspruch auf abschlagsfreie Rente mit 65 Jahren erhalten? Wird im Falle einer Altersrente dieser Rentenbeginn zur Regelaltersgrenze? (Hintergrund ist die Erhöhung des Rentenanspruchs, bei hinausgezögerten Rentenbeginn.) Rentenbeginnrechner auf der Seite der DRV: Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte wird dort zum Vertrauensschutz angegeben: „entfällt“. Das bedeutet, es kann (wird) morgen schon nicht mehr gültig sein? Erwerbsminderungsrente Als Voraussetzung heißt es: „In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen vorliegen.“ In Konsequenz bedeutet dies, nach drei Jahren freiwilliger Versicherung, verliere ich meinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente automatisch? Hinterbliebenenrenten Der Anspruch auf Witwen-/Waisenrenten hängt ausschließlich an den bereits erworbenen Entgeltpunkten? Das für heute. Ich bedanke mich für Ihre Bemühungen und in der Hoffnung auf Ihre Rückmeldung verbleibe ich mit freundlichen Grüßen John Doe

9 Antworten

Memyselfam 27.12.2016 | 13:19
Wenn 1980 geboren, kann man noch keine 45 jahre gearbeitet haben. Und wie die Regelungen in der Zukunft aussehen, da genügt ein Blick in die krisallkugel
Schwerstarbeiteram 27.12.2016 | 12:56
Wenn Sie 1980 geboren sind gehen doch erst mal ein paar Jahre richtig arbeiten bevor Sie Geld vom Staat erwarten wollen. Oder was??
Memyselfam 27.12.2016 | 13:19
Wenn 1980 geboren, kann man noch keine 45 jahre gearbeitet haben. Und wie die Regelungen in der Zukunft aussehen, da genügt ein Blick in die krisallkugel
Memyselfam 27.12.2016 | 13:19
Wenn 1980 geboren, kann man noch keine 45 jahre gearbeitet haben. Und wie die Regelungen in der Zukunft aussehen, da genügt ein Blick in die krisallkugel
_icham 27.12.2016 | 14:22
Regelaltersrente: Ihre Aussage stimmt. Nach der Wartezeit von 45 Jahren kann Jahrgang 1980 nach aktuellem Stand die Rente ab 65 abschlagsfrei beziehen. Wer mind. 18 Jahre Pflichtbeiträge entrichtet hat, bei dem werden auch freiwillige Beiträge bei der Wartezeit von 45 Jahren angerechnet. Nein, der Beginn der abschlagsfreien Grenze wird NICHT zur Regelaltersgrenze. Die Regelaltersgrenze liegt bei Jahrgang 1980 unverändert bei 67, unabhänigig davon, wann und welche Altersrente Event. vorher beantragt wird. Falls Sie die Erhöhung des Zugangsfaktors ansprechen, diesen gibt es bei Ihrem Jahrgang erst, wenn die Rente auch über das 67. Lebenjahr nicht beantragt wird. Vertrauensschutzregelungen gibt es dann, wenn sich das Rentenrecht verschlechtert, d.h. wer die geforderten Voraussetzungen erfüllt, hat ein geschütztes Vertrauen und die Änderungen treffen nicht darauf zu. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist eine Rente, die es erst sehr kurz gibt, bisher gab es keine negativen Änderungen in dieser Rentenart. Falls sich in Zukunft allerdings Änderungen ergeben, sind Sie meines Erachtens zu jung, als das ein Vertrauensschutz besteht. Verschlechterungen/ Änderungen würden sich bei Ihnen direkt auswirken. Erwerbsminderungsrente: 3 Jahre Pflichtbeiträge in 5 heißt, dass nach 2 Jahren mit freiwilligen Beiträgen bzw. Lücken der Erwerbsminderungsschutz verfällt. Der Anspruch auf Witwen/Halbwaisenrenten richtet sich nach den bisher erworbenen Ansprüchen und der Zurechnungszeit, d.h. vom Tod bis 62 werden fiktive Beitragszeiten zugrunde gelegt, die aus dem bisherigen Ansprüchen bestehen. D.h. die Höhe der Renten kann sich verringern, der Anspruch selbst besteht aber unabhängig davon, ob und welche Beiträge Sie selbst zum Zeitpunkt des Todes entrichten.
-am 27.12.2016 | 15:01
Hallo John Doe, wenn Sie die Wartezeit von 45. Jahren erfüllt und das 65. Lebensjahr erreicht erfüllt haben, können Sie abschlagsfrei in Altersrente für besonders langjährig Versicherte gehen. Ja. Wenn Sie mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, zählen freiwillige Beiträge ebenfalls für die Wartezeit von 45 Jahren. Ausgenommen sind lediglich freiwillige Beiträge in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen. Nein. Die Regelaltersgrenze ist eine fixe Altersgrenze, bei Ihnen die Vollendung des 67. Lebensjahres. Sie ändert sich nicht durch einen vorzeitigen, abschlagsfreien Rentenbeginn. Eine Erhöhung des Rentenanspruchs (Zugangsfaktor) gibt e s also nur, wenn Sie Ihre Altersrente nach dem 67. Lebensjahr nicht in Anspruch nehmen. Nein. Vertrauensschutzregelungen sind Sonderregelungen, die bewirken sollen, dass ungünstige Gesetzesänderungen nicht sofort beziehungsweise nicht für alle Versicherten mit uneingeschränkter Wirkung anwendbar sind. Geschützt werden sollen insbesondere ältere Versicherte, die über Jahre hinweg auf eine bis dahin bestehende günstigere Regelung "vertraut" haben. Nachdem es für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte keine günstigere, frühere Regelung gab, gibt es auch keine Vertrauensschutzregelung. Unabhängig davon haben Sie aber keine "Garantie", dass es die Altersrente für besonders langjährig Versicherte unverändert geben wird, bis Sie das 65. Lebensjahr erreicht haben. Der Gesetzgeber kann die bestehenden Regelungen jederzeit verändern oder sogar ganz aufheben. Für ältere Versicherte müsste er aber gegebenenfalls eine Vertrauensschutzregelung schaffen. Sie verlieren den Anspruch sogar bereits nach 25 Kalendermonaten mit freiwilligen Beiträgen in den letzten 5 Jahren, wenn Sie neben den freiwilligen Beiträgen keine sogenannten "Verlängerungstatbestände" für den Fünf-Jahres-Zeitraum haben (z. B. Anrechnungszeiten, Rentenbezugszeiten, Berücksichtigungszeiten). Voraussetzung für einen Anspruch auf Witwen- oder Waisenrente ist, dass der verstorbene Ehegatte oder Elternteil die Wartezeit von 5 Jahren mit Beitragszeiten oder Ersatzzeiten erfüllt hat. Zudem besteht Anspruch auf kleine Witwenrente längstens für 24 Kalendermonate nach dem Tod. Die Beschränkung auf 24 Kalendermonate gilt nicht, wenn mindesten ein Ehegatte vor dem 01.01.1962 geboren ist und die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde. Anspruch auf große Witwenrente besteht nur, wenn die Witwe ein bestimmtes Lebensalter erreicht hat (bei Tod im Jahr 2016 das Alter von 45 Jahren und 5 Monaten, im Jahr 2017 45 Jahre und 6 Monate) oder erwerbsgemindert ist oder ein eigenes Kind bzw. ein Kind des Verstorbenen bis zu dessen 18. Lebensjahr erzieht. Die Ausführungen zur Witwenrente gelten gleichermaßen für Lebenspartner/innen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Anspruch auf Waisenrente besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Waise. Darüber hinaus kann der Anspruch längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bestehen, wenn sich die Waise in Schul- oder Berufsausbildung befindet, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet oder sich wegen einer Behinderung nicht selbst unterhalten kann. In Übergangszeiten von höchsten 4 Kalendermonaten zwischen zwei Anspruchszeiträumen wird die Waisenrente durchgehend gezahlt. Die Höhe der Rente ermittelte sich aus den Anwartschaften (Entgeltpunkten) des Verstorbenen, wobei anzumerken ist, dass die Zeit vom Tod bis zum 62. Lebensjahr als Zurechnungszeit anerkannt wird und dadurch die bis zum Tod erworbenen Rentenanwartschaften ggf. noch erhöht.
-am 27.12.2016 | 15:04
Hallo John Doe, wenn Sie die Wartezeit von 45. Jahren erfüllt und das 65. Lebensjahr erreicht haben, können Sie abschlagsfrei in Altersrente für besonders langjährig Versicherte gehen. Ja. Wenn Sie mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, zählen freiwillige Beiträge ebenfalls für die Wartezeit von 45 Jahren. Ausgenommen sind lediglich freiwillige Beiträge in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen. Nein. Die Regelaltersgrenze ist eine fixe Altersgrenze, bei Ihnen die Vollendung des 67. Lebensjahres. Sie ändert sich nicht durch einen vorzeitigen, abschlagsfreien Rentenbeginn. Eine Erhöhung des Rentenanspruchs (Zugangsfaktor) gibt e s also nur, wenn Sie Ihre Altersrente nach dem 67. Lebensjahr nicht in Anspruch nehmen. Nein. Vertrauensschutzregelungen sind Sonderregelungen, die bewirken sollen, dass ungünstige Gesetzesänderungen nicht sofort beziehungsweise nicht für alle Versicherten mit uneingeschränkter Wirkung anwendbar sind. Geschützt werden sollen insbesondere ältere Versicherte, die über Jahre hinweg auf eine bis dahin bestehende günstigere Regelung "vertraut" haben. Nachdem es für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte keine günstigere, frühere Regelung gab, gibt es auch keine Vertrauensschutzregelung. Unabhängig davon haben Sie aber keine "Garantie", dass es die Altersrente für besonders langjährig Versicherte unverändert geben wird, bis Sie das 65. Lebensjahr erreicht haben. Der Gesetzgeber kann die bestehenden Regelungen jederzeit verändern oder sogar ganz aufheben. Für ältere Versicherte müsste er aber gegebenenfalls eine Vertrauensschutzregelung schaffen. Sie verlieren den Anspruch sogar bereits nach 25 Kalendermonaten mit freiwilligen Beiträgen in den letzten 5 Jahren, wenn Sie neben den freiwilligen Beiträgen keine sogenannten "Verlängerungstatbestände" für den Fünf-Jahres-Zeitraum haben (z. B. Anrechnungszeiten, Rentenbezugszeiten, Berücksichtigungszeiten). Voraussetzung für einen Anspruch auf Witwen- oder Waisenrente ist, dass der verstorbene Ehegatte oder Elternteil die Wartezeit von 5 Jahren mit Beitragszeiten oder Ersatzzeiten erfüllt hat. Zudem besteht Anspruch auf kleine Witwenrente längstens für 24 Kalendermonate nach dem Tod. Die Beschränkung auf 24 Kalendermonate gilt nicht, wenn mindesten ein Ehegatte vor dem 01.01.1962 geboren ist und die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde. Anspruch auf große Witwenrente besteht nur, wenn die Witwe ein bestimmtes Lebensalter erreicht hat (bei Tod im Jahr 2016 das Alter von 45 Jahren und 5 Monaten, im Jahr 2017 45 Jahre und 6 Monate) oder erwerbsgemindert ist oder ein eigenes Kind bzw. ein Kind des Verstorbenen bis zu dessen 18. Lebensjahr erzieht. Die Ausführungen zur Witwenrente gelten gleichermaßen für Lebenspartner/innen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Anspruch auf Waisenrente besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Waise. Darüber hinaus kann der Anspruch längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bestehen, wenn sich die Waise in Schul- oder Berufsausbildung befindet, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet oder sich wegen einer Behinderung nicht selbst unterhalten kann. In Übergangszeiten von höchsten 4 Kalendermonaten zwischen zwei Anspruchszeiträumen wird die Waisenrente durchgehend gezahlt. Die Höhe der Rente ermittelte sich aus den Anwartschaften (Entgeltpunkten) des Verstorbenen, wobei anzumerken ist, dass die Zeit vom Tod bis zum 62. Lebensjahr als Zurechnungszeit anerkannt wird und dadurch die bis zum Tod erworbenen Rentenanwartschaften ggf. noch erhöht.
John Doeam 27.12.2016 | 15:35
Herzlichen Dank an "_ich" und "Experte/in" für die sehr schnellen und aufschlussreichen Antworten.
W*lfgangam 27.12.2016 | 19:04
Hallo John Doe, diese Frage könnte auf eine etwaige künftige selbständige Tätigkeit schließen lassen - ansonsten gibt niemand aus anderen Gründen eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf und hinterfragt die 18-Jahres-Frist. Wenn es soweit ist, lassen Sie sich alle Vor- und Nachteile DRV in der nächsten Beratungsstelle erläutern. Denken Sie dabei auch besonders an die künftige Krankenversicherung, insbesondere an eine vielleicht mal geplante Familie(nversicherung). Daneben, Prognosen in die Rentengesetze in ü30 Jahren/Ihre _aktuelle_ Regelaltersgrenze sind ...bis dahin ist die erste DRV-Beratungsstelle auf dem roten Planeten angesiedelt ;-) Trotzdem sind die heutigen Ratschläge, die Sie hier erhalten haben, das Nonplusultra mit den bestehenden Regelungen. Gruß w.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Time
13 Minuten

Wer vorzeitig in den Ruhestand gehen will, muss Abschläge von der Rente in Kauf nehmen. Doch das muss nicht sein. Wie man Abschläge ausgleichen und dabei tausende Euro Steuern sparen kann – und warum das bald teurer wird.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026