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Experten-Antwort

freiwillige Versicherung

von chrissverige17.11.2016 | 13:22
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Guten Tag, besteht durch die freiwillige Versicherung in die Rentenversicherung der Anspruch auf Übergangsgeld aus einer früheren Beschäftigung bei Leistungen zur Teilhabe weiter? Beispiel: Ende versicherungspflichtige Beschäftigung 31.03.2016 danach freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung Leistung zur Teilhabe z.B. ab 10.04.2017 wann muss der Antrag auf freiwillige Versicherung gestellt werden? vielen Dank mit freundlichen Grüssen

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo chrissverige,

es ist nicht erforderlich, dass der Versicherte am letzten Tag des Bemessungszeitraumes auch tatsächlich gearbeitet hat. Hat er zum Schluss des Bemessungszeitraumes zum Beispiel unbezahlten Urlaub genommen oder ist ihm innerhalb des Bemessungszeitraumes gekündigt worden, verbleibt es unabhängig von dem Zeitpunkt der letzten Arbeitsleistung bei dem letzten Tag des Bemessungszeitraumes, für den Arbeitsentgelt erzielt worden ist.

Liegen innerhalb des bei Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben maßgeblichen Drei-Jahreszeitraumes sowohl ein Bemessungszeitraum aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als auch freiwillige Beiträge oder Pflichtbeiträge eines Selbstständigen vor, aus denen sich ein Anspruch ergibt, gilt für die Zuordnung der maßgebenden Berechnungsvorschrift stets der letzte versicherungsrechtliche Status des Versicherten für die Berechnung des Übergangsgeldes.

Weitere Detailfragen klären Sie bitte mit der Sachbearbeitung Ihres Rentenversicherungsträgers in Ihrem Einzelfall.

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