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Experten-Antwort

Freiwillige Versicherung - Aufrechterhaltung Anspruch auf Erwerbsminderunfsrente

von Horst Schmidtke26.07.2011 | 21:18
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13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, unter welchen Voraussetzungen bleibt der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente beim Wechsel in die freiwillige Versicherung wegen Selbstaendigkeit erhalten. Reicht der Mindestbeitrag von ca. 80 € pro Monat diesbezüglich aus?

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Selbständige können durch die Regelung des § 241 Abs. 2 SGB VI die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsminderung aufrechterhalten. Voraussetzung ist jedoch, dass vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt sein muss

u n d außerdem ist erforderlich dass jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Anwartschaftszeiten belegt ist. Es darf somit keine Lücke von einem Kalendermonat vorliegen.

Sind diese o.a. Voraussetzungen erfüllt, reicht der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung aus.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Noch einmal zur Verdeutlichung:

1. Durch eine Entrichtung von freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung können n u r die Versicherten die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsminderung erhalten die v o r dem 01.01.1984 auch die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt haben. D.H. für die jüngeren Versicherten besteht diese Möglichkeit nicht mehr. Sollten Sie nach 1970 geboren sein, können Sie vor dem 01.01.1984 nicht die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Liegt die o.a. Voraussetzung nicht vor, werden durch die laufende Beitragsentrichtung lediglich die Voraussetzungen für eine Altersrente erfüllt.

2. Ob es technische Probleme bei einem Rentenversicherungsträger gegeben hat, kann von hier nicht überprüft werden. Dieses Problem können Sie nur individuell mit Ihrem zuständigen Träger lösen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

11 Antworten

-_-am 27.07.2011 | 00:22
§ 241 Abs. 2 SGB 6 bestimmt, dass die in § 43 Abs. 1 u. 2 SGB 6 genannte Anspruchsvoraussetzung "in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB 6) drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben" nicht erfüllt sein muss, wenn vor dem 01.01.1984 die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt war und jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist. Lesen Sie im § 241 Abs. 2 SGB 6. http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__241.html und http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung reicht aus. Preiswerter wird es aber über einen Minijob mit Aufstockung zur Begründung oder Aufrechterhaltung des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. http://www.minijob-zentrale.de/nn_10182/DE/1__AN/2__aufstockungR…
Horst Schmidtkeam 27.07.2011 | 09:32
Ich bin seit 01/2009 selbständig und zahle seither nur noch den Mindestbeitrag. In der jährlich durch die DRV verschickten Kontenübersicht war nun vermerkt, dass die Anforderungen zur Erwerbsminderungsrente nicht erfüllt sind. Nach Rückruf bei der DRV wurde mir bestätigt, dass es sich offenbar um ein EDV-problem handelt, da mein Kontenverlauf lückenlos ist und die Mindestbeiträge ausreichen. So ein Bescheid kann schon für Verwitterung sorgen... Nur verstehe ich nicht, dass so ein eklatanter Fehler der EDV nicht auffällt und nicht 1000-fache Rückfragen provoziert. Schließlich zahle ich knappe 1000 € p.a. ausschließlich um die Anwartschaft auf 1500 € Erwerbsminderungsrente aufrecht zu halten. Für die Altersrente selbst zahle ich definitiv nicht, da meine Generation der nach 1970 geborenen eh nur noch Krümel zu erwarten hat.
Amüsierteram 27.07.2011 | 09:41
Also wenn sie tatsächlich nach 1970 geboren sind, dann können sie sich durch die freiwilligen Beiträge DEFINITIV KEINEN Erwerbsminderungsrente-Anspruch erhalten. Lesen Sie bitte die Ausführungen des Experten zum § 241 Abs. 2 SGB VI.
...am 27.07.2011 | 09:42
Wie wollen Sie, wenn Sie nach 1970 geboren sind vor dem 01.01.1984 die Wartezeit von 5 Jahren erfüllen? Ihnen bringt lückenlos GAR NICHTS, wenn die WZ bis 31.12.1983 nicht erfüllt ist. Freiwillige Beiträge werden auch nicht auf die 3 in 5 angerechnet. Informieren Sie sich doch nochmal genau, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
Horst Schmidtkeam 27.07.2011 | 09:48
Was im Klartext bedeutet, dass man als "zu spät" Geborener keine Chance hat, seinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente zu erhalten? Weshalb erzählen die Berater der DRV dann so einen Unsinn??? Bestätigt sich ihre Angabe, kann/sollte ich die DRV sofort beitragsfrei stellen.
unbekanntam 27.07.2011 | 10:01
Ihren Erwerbsminderungsschutz können Sie mit einer Antragspflichtversicherung aufrecht erhalten. Wie der Name schon sagt, werden hierdurch Pflichtbeiträge entrichtet, damit die 3 in 5 Regelung erfüllt ist. Diese Versicherung kann innerhalb von 5 Jahren nach Aufnahme der selbst. Tätigkeit beantragt werden. Achtung; Diese Versicherung läuft solange Sie selbst. sind, kann also nicht beendet o. ruhend gestellt werden, solange Ihr Gewinn über 400 EUR mtl. liegt. Der Mindestbeitrag von 79,60 EUR reicht hierfür allerdings nicht aus. Entweder Sie zahlen einkommensgerecht, d.h. 19,9 % Ihres Gewinn oder Pauschalbeiträge. 1/2 Regelbeitrag möglich bis 12/2012 (3 Kalenderjahre nach Aufnahme der Tätigkeit): 254,22 EUR oder Regelbeitrag 508,45 EUR monatlich. Die freiwilligen Beiträge wirken sich zwar nicht auf die Erwerbsminderungsrente aus, lohnen sich aber event trotzdem was den Schutz auf Rehabilitationsleisungen betrifft. Haben Sie das denn schon mal abgeklärt?
unbekanntam 27.07.2011 | 11:43
nur als Ergänzung zu meinem vorherigen Beitrag: Wenn Sie insgesamt schon 15 Jahre Beiträge an die RV gezahlt haben (hier zählen Pflichtbeiträge u. freiwillige Beiträge) haben Sie den Schutz auf Rehabilitationsleistungen. Eine laufende Beitragszahlung (egal ob frei. oder Pflichtbeiträge) ist hier nicht erforderlich. Haben Sie denn schon eine private Absicherung bzgl Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit? Wenn nicht, würde ich mir einfach einige Angebote einholen. Wenn die Kosten dort geringer sind, privat abschließen. Die Beiträge können gerade bei Vorerkrankungen usw sehr teuer sein, d.h. dann würde sich die Pflichtversicherung vllt doch lohnen... Bevor Sie sich aber dafür entscheiden, würde ich an Ihrer Stelle einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren.
Skatrentneram 27.07.2011 | 14:40
Wer hat Ihnen denn erzählt, dass Sie einen Anspruch auf 1.500 EURO EM-Rente haben ? Da sollten Sie sich auch noch einmal schlau machen.
Horst Schmidtkeam 27.07.2011 | 14:53
Das ist schon so bei 100 % Erwerbsminderung. So steht es zumindest in meinem letzten "Kontoauszug". ...schließlich habe ich seit ich arbeite nicht schlecht verdient und immer die Spitzensätze bezahlt.
-_-am 27.07.2011 | 15:17
Preiswerter wird es über einen Minijob mit Aufstockung zur Begründung oder Aufrechterhaltung des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Lesen Sie hier: http://www.minijob-zentrale.de/nn_10182/DE/1__AN/2__aufstockungR…
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