Selbständige können durch die Regelung des § 241 Abs. 2 SGB VI die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsminderung aufrechterhalten. Voraussetzung ist jedoch, dass vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt sein muss
u n d außerdem ist erforderlich dass jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Anwartschaftszeiten belegt ist. Es darf somit keine Lücke von einem Kalendermonat vorliegen.
Sind diese o.a. Voraussetzungen erfüllt, reicht der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung aus.